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Angebotsfristen 2026: die Mindestfristen je Verfahrensart

Mindestfristen für Teilnahmeanträge und Angebote 2026: offenes und nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, Unterschwelle und Wartefrist.

Hauptmarkt: Deutschland

Aktualisiert am 10. September 2026

Geprüft am 10. September 2026.

Die Angebotsfrist einer Ausschreibung ist der Zeitraum zwischen der Absendung der Auftragsbekanntmachung und der Frist für den Eingang der Angebote. Oberhalb der EU-Schwellenwerte schreibt die Vergabeverordnung in den §§ 15 bis 18 VgV Mindestfristen vor. Unterhalb der Schwellenwerte, in der Unterschwellenvergabe, setzt die Vergabestelle die Frist selbst, sie muss aber angemessen sein. Die unten genannten Paragrafen wurden zum angegebenen Datum im amtlichen Gesetzestext geprüft.

Tabelle der Mindestfristen 2026

Die Fristen gelten für öffentliche Auftraggeber. Sie zählen in Kalendertagen ab dem Tag nach der Absendung der Bekanntmachung, nicht ab dem Tag ihrer Veröffentlichung auf oeffentlichevergabe.de oder TED.

Verfahren Teilnahmeanträge Angebote Verkürzung bei elektronischer Angebotsabgabe Bei hinreichend begründeter Dringlichkeit Paragrafen
Offenes Verfahren entfällt, einstufig 35 Tage 30 Tage 15 Tage § 15 VgV
Nicht offenes Verfahren 30 Tage 30 Tage ab Absendung der Aufforderung 25 Tage für die Angebote 10 Tage für die Angebote § 16 VgV
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb 30 Tage 30 Tage für die Erstangebote 25 Tage für die Erstangebote 15 Tage für den Teilnahmeantrag, 10 Tage für das Erstangebot § 17 VgV
Wettbewerblicher Dialog 30 Tage keine gesetzliche Mindestfrist, von der Vergabestelle festgelegt § 18 VgV
Unterschwellenvergabe keine gesetzliche Mindestfrist keine gesetzliche Mindestfrist, angemessen zu bemessen UVgO, VOB/A Abschnitt 1

Diese Werte sind am 10. September 2026 im amtlichen Text der VgV geprüft worden. Zwei Hinweise zu den Verkürzungen:

  • die Verkürzung um fünf Tage im offenen Verfahren setzt voraus, dass die Vergabestelle die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert. Da die E-Vergabe oberhalb der Schwellenwerte praktisch durchgängig gilt, beträgt die real gelebte Frist im offenen Verfahren meist 30 Tage, nicht 35;
  • hat die Vergabestelle rechtzeitig eine Vorinformation veröffentlicht, kann sie die Angebotsfrist nach § 38 Abs. 3 VgV im offenen Verfahren auf 15 Tage und im nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren auf zehn Tage verkürzen. Voraussetzung ist, dass die Vorinformation die geforderten Angaben enthielt und wenigstens 35 Tage und höchstens zwölf Monate vor der Absendung der Auftragsbekanntmachung übermittelt wurde.

Im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren können öffentliche Auftraggeber, die keine obersten Bundesbehörden sind, die Angebotsfrist auch im Einvernehmen mit allen ausgewählten Unternehmen festlegen, sofern sie für alle gleich ist; kommt keine Einigung zustande, beträgt sie nach § 16 Abs. 6 und § 17 Abs. 7 VgV mindestens zehn Tage.

Sektorenauftraggeber

Für Sektorenauftraggeber (Wasser, Energie, Verkehr, Post) gelten nach der SektVO kürzere Mindestfristen, insbesondere im nicht offenen und im Verhandlungsverfahren, und die Angebotsfrist kann dort ebenfalls im Einvernehmen mit den ausgewählten Unternehmen bestimmt werden. Prüfen Sie die Bekanntmachung: Der Vergaberechtsrahmen ist dort als Pflichtfeld ausgewiesen.

Der Sonderfall Unterschwelle: freie, aber angemessene Frist

Unterhalb der Schwellenwerte schreibt kein Gesetz eine Mindestfrist vor. UVgO und VOB/A verlangen von der Vergabestelle, eine ausreichende Frist einzuräumen, die der Komplexität des Auftrags und dem Aufwand für die Angebotsbearbeitung Rechnung trägt. Bei Bauleistungen sieht die VOB/A ausdrücklich vor, dass die Angebotsfrist auch bei Dringlichkeit nicht zu knapp bemessen werden darf.

Die Angemessenheit wird im Einzelfall überprüft. Für einfache Leistungen wurden kurze Fristen akzeptiert; umgekehrt kann eine für einen komplexen Auftrag offenkundig zu knappe Frist oder eine Frist, die vollständig in die Betriebsferien fällt, zur Aufhebung führen. In der Praxis liegen die Fristen in der Unterschwelle zwischen zwei und vier Wochen, ohne dass ein Auftraggeber daran gebunden wäre.

Zwei Folgen für ein Unternehmen:

  • in der Unterschwelle muss die Beobachtung täglich laufen, weil ein Verfahren zwei Wochen nach der Veröffentlichung schließen kann;
  • ein Angebot, das nach Ablauf der Frist eingeht, wird nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 VgV ausgeschlossen, sofern der Bieter die Verspätung zu vertreten hat; auf diese enge Ausnahme sollte sich niemand verlassen, auch nicht bei wenigen Minuten Verzögerung beim Hochladen auf die Vergabeplattform.

Wirkung einer Änderungsbekanntmachung auf die Frist

Eine Änderungsbekanntmachung korrigiert oder ergänzt die ursprüngliche Bekanntmachung. § 20 Abs. 3 VgV verpflichtet die Vergabestelle in zwei Fällen zur Verlängerung der Angebotsfrist:

Situation Pflicht der Vergabestelle
Rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte werden nicht spätestens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist erteilt, bei verkürzten Fristen wegen Dringlichkeit nicht spätestens vier Tage davor Angemessene Verlängerung
Die Vergabeunterlagen werden wesentlich geändert Angemessene Verlängerung

Die Dauer der Verlängerung muss der Bedeutung der Auskunft oder der Änderung entsprechen; eine Zahl nennt die Verordnung nicht. Eine Änderung der Leistungsbeschreibung, des Preisblatts oder der Zuschlagskriterien ohne Fristverlängerung ist ein klassischer Grund für einen Nachprüfungsantrag.

Eine geringfügige Korrektur, etwa einer Adresse, eines CPV-Codes oder eines Schreibfehlers, zwingt dagegen nicht zur Verlängerung. Lesen Sie deshalb jede Änderungsbekanntmachung: Die neue Frist, wenn es eine gibt, steht dort und auf der Vergabeplattform, während die alte in der ursprünglichen Bekanntmachung sichtbar bleibt.

Wie die Frist zu zählen ist

  • Ausgangspunkt ist der Tag nach der Absendung der Bekanntmachung, angegeben in der Bekanntmachung selbst. Die tatsächliche Veröffentlichung auf TED oder oeffentlichevergabe.de kann einige Tage später erfolgen, was die real verfügbare Zeit verkürzt.
  • Gezählt wird in Kalendertagen. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, legen die meisten Vergabestellen es auf den folgenden Werktag; verpflichtet sind sie dazu nicht. Maßgeblich sind Datum und Uhrzeit in den Bewerbungsbedingungen.
  • Die Uhrzeit zählt. Üblich sind 10, 11 oder 12 Uhr, im Bauwesen häufig zum Zeitpunkt des Submissionstermins. Der Upload muss abgeschlossen sein, nicht nur begonnen.

Die Wartefrist nach dem Zuschlag

Oberhalb der Schwellenwerte endet das Verfahren nicht mit der Zuschlagsentscheidung. Nach § 134 GWB informiert die Vergabestelle die nicht berücksichtigten Bieter über den Namen des vorgesehenen Unternehmens und den Grund der Nichtberücksichtigung. Der Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information geschlossen werden; bei elektronischer Übermittlung oder Übermittlung per Fax verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung, unabhängig vom Zugang beim Bieter. In dieser Zeit ist ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer möglich.

Zusammenfassung

Situation Zu merkende Frist
Offenes Verfahren, elektronische Abgabe 30 Tage
Nicht offenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren, elektronische Abgabe 30 Tage für den Teilnahmeantrag, dann 25 Tage für das Angebot
Unterschwellenvergabe Variabel, oft 2 bis 4 Wochen, je Bekanntmachung zu prüfen
Wesentliche Änderungsbekanntmachung Verlängerung zwingend, Dauer von der Vergabestelle bestimmt
Wartefrist vor Vertragsschluss 15 Kalendertage, 10 bei elektronischer Information

Das sind Mindestfristen: Die Vergabestelle darf immer mehr Zeit geben und tut das bei komplexen Aufträgen regelmäßig. In Österreich regelt das Bundesvergabegesetz die entsprechenden Mindestfristen und die Stillhaltefrist eigenständig; die Werte stimmen nicht durchgehend mit den deutschen überein. Scoutee zeigt zu jeder Bekanntmachung die Frist an und meldet Änderungsbekanntmachungen, die sie verschieben.

Quellen

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