Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer
Das Nachprüfungsverfahren erlaubt einem unterlegenen Bieter, eine Vergabe vor dem Zuschlag anzugreifen. Rüge, Fristen, Wirkung und Hinweise zum Vorgehen.
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Aktualisiert am 10. September 2026
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Laufende Ausschreibungen ansehen: DeutschlandDas Nachprüfungsverfahren ist der Eilrechtsschutz, mit dem ein durch einen Vergaberechtsverstoß benachteiligtes Unternehmen die Vergabekammer anrufen kann, bevor der Zuschlag erteilt ist. Die Kammer kann das Verfahren aussetzen, Entscheidungen aufheben und dem Auftraggeber aufgeben, die Vergabe ab einem bestimmten Stand zu wiederholen.
Wie es funktioniert
Der Rechtsschutz nach den §§ 155 ff. GWB gilt für Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte. Zuständig sind die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt für Bundesvergaben und die Vergabekammern der Länder für alle übrigen. Antragsbefugt ist, wer ein Interesse am Auftrag hat und geltend macht, durch den Verstoß in seinen Rechten verletzt und geschädigt worden zu sein – der unterlegene Bieter ebenso wie ein Unternehmen, das durch eine fehlerhafte Bekanntmachung von der Teilnahme abgehalten wurde.
Zwei Fristen bestimmen den Ablauf. Erstens die Rüge nach § 160 Absatz 3 GWB: Ein erkannter Verstoß ist innerhalb von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen; ein bereits aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbarer Verstoß ist spätestens bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist zu rügen. Hilft der Auftraggeber nicht ab, ist der Nachprüfungsantrag innerhalb von fünfzehn Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung zu stellen. Zweitens die Wartefrist nach § 134 GWB: Zwischen der Information der unterlegenen Bieter und dem Zuschlag müssen fünfzehn Kalendertage liegen, bei elektronischer Versendung zehn Kalendertage.
Sobald die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag informiert, darf dieser den Zuschlag nach § 169 Absatz 1 GWB nicht erteilen; sie entscheidet innerhalb von fünf Wochen ab Eingang des Antrags, verlängerbar in Ausnahmefällen. Seit dem 1. Juli 2026 endet dieses Zuschlagsverbot bereits mit der Bekanntgabe der Entscheidung, wenn der Auftraggeber vor der Kammer obsiegt, und eine sofortige Beschwerde gegen einen abgelehnten Antrag hat nach § 173 Absatz 1 GWB keine aufschiebende Wirkung mehr. Die Kammer prüft nur Verstöße, die den Antragsteller benachteiligen: nicht bekannt gemachte Kriterien, Zuschlag auf ein ausschlusspflichtiges Angebot, unzureichende Information, ungeprüftes ungewöhnlich niedriges Angebot, zu kurze Angebotsfrist. Nach dem Zuschlag ist der Antrag unzulässig; es bleibt allenfalls der Feststellungsantrag oder Schadensersatz. Unterhalb der Schwellenwerte gibt es kein Nachprüfungsverfahren; seit dem 1. Januar 2026 sind für Streitigkeiten über die Vergabe öffentlicher Aufträge, Konzessionen und Rahmenvereinbarungen nach § 71 Absatz 2 Nummer 8 GVG ohne Rücksicht auf den Streitwert die Landgerichte ausschließlich zuständig, soweit sich nicht aus Teil 4 des GWB etwas anderes ergibt. In Österreich entscheiden das Bundesverwaltungsgericht und die Landesverwaltungsgerichte.
Was das für ein Unternehmen bedeutet
Der Rechtsschutz ist wirksam, verlangt aber schnelles Handeln. Fordern Sie sofort nach der Absageinformation schriftlich die Gründe, die Wertung und die Merkmale des erfolgreichen Angebots an. Zeigt sich ein Verstoß, rügen Sie ihn unverzüglich und schriftlich und ziehen Sie anwaltlichen Rat hinzu: Die Zehn-Tage-Frist läuft schnell ab.
Wägen Sie das geschäftliche Interesse ab: Einen Auftraggeber anzugreifen, mit dem Sie dauerhaft arbeiten wollen, ist keine Kleinigkeit. Ein begründeter, maßvoll geführter Antrag ist aber ein Recht und erinnert den Auftraggeber an seine Pflichten. Beachten Sie zudem das Kostenrisiko: Die Vergabekammer erhebt eine Gebühr, und die unterlegene Partei trägt in der Regel die Kosten.
Dokumentieren Sie das gesamte Verfahren: gestellte Fragen, erhaltene Antworten, Berichtigungen, Eingangsbestätigungen.
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Beispiel
Ein mittelständischer Caterer, im Verfahren einer Stadt in Nordrhein-Westfalen für die Schulverpflegung mit einem Volumen von 700.000 € netto über drei Jahre auf Platz zwei, erfährt aus der Absage, dass ein Unterkriterium „räumliche Nähe des Firmensitzes" in die Qualitätsnote eingeflossen ist, obwohl es in den Vergabeunterlagen nicht genannt war. Er rügt binnen einer Woche, der Auftraggeber hilft nicht ab, und er stellt innerhalb der Wartefrist einen Nachprüfungsantrag. Die Vergabekammer verpflichtet die Stadt, die Angebotswertung allein anhand der bekannt gemachten Kriterien zu wiederholen.
Häufige Fragen
Braucht man einen Anwalt?
Vor der Vergabekammer besteht kein Anwaltszwang, in der Praxis ist anwaltliche Vertretung wegen Eilbedürftigkeit und Technizität aber kaum verzichtbar – erst recht in der Beschwerde vor dem Oberlandesgericht.
Welche Frist gilt für den Antrag?
Bis zum Zuschlag. Die Wartefrist von fünfzehn beziehungsweise zehn Kalendertagen nach der Absageinformation sichert dieses Zeitfenster; die Rüge muss zuvor erfolgt sein, und der Antrag ist spätestens fünfzehn Kalendertage nach der Mitteilung, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, zu stellen.
Verschafft der Antrag den Auftrag?
Nein. Er führt zur Aufhebung oder Wiederholung von Verfahrensschritten. Sie müssen sich erneut dem Wettbewerb stellen.