Ungewöhnlich niedriges Angebot

Ein ungewöhnlich niedriges Angebot hat einen unauskömmlichen Preis. Aufgreifschwelle, Preisaufklärung nach § 60 VgV und wie man seinen Preis belegt.

Aktualisiert am 5. September 2026

Ein ungewöhnlich niedriges Angebot ist ein Angebot, dessen Preis im Verhältnis zur zu erbringenden Leistung offensichtlich unauskömmlich ist und die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags gefährden kann. § 60 der Vergabeverordnung und § 16d VOB/A verpflichten den Auftraggeber, solche Angebote aufzuklären und sie abzulehnen, wenn die Erklärungen nicht überzeugen.

Wie es funktioniert

Eine gesetzliche Rechenformel gibt es nicht. Der Auftraggeber beurteilt jeden Fall anhand seiner Kostenschätzung, der übrigen Angebote und der branchenüblichen Kosten. Die Rechtsprechung arbeitet mit einer Aufgreifschwelle: Beträgt der Abstand zum nächsthöheren Angebot mindestens 20 % (verified 2026-09-05), muss der Auftraggeber in der Regel aufklären; zwischen 10 und 20 % darf er es, muss aber nicht. Bei standardisierten Gütern kann die Schwelle niedriger liegen.

Vermutet der Auftraggeber ein ungewöhnlich niedriges Angebot, muss er den Bieter schriftlich zur Aufklärung auffordern, die auffälligen Positionen benennen und eine angemessene Frist setzen. Der Bieter kann sich auf sein Fertigungs- oder Ausführungsverfahren, technische Lösungen, außergewöhnlich günstige Bedingungen, die Originalität seines Angebots oder rechtmäßig erhaltene Beihilfen berufen.

Sind die Erläuterungen ausreichend, bleibt das Angebot im Wettbewerb. Sind sie unzureichend oder bleiben sie aus, soll der Auftraggeber den Zuschlag ablehnen. Zwingend ist die Ablehnung, wenn der niedrige Preis auf der Missachtung umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtlicher Pflichten beruht – etwa des Mindestlohns oder eines Landestariftreuegesetzes. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Preise von Nachunternehmern und kann einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses oder der Preisaufgliederung betreffen.

Was das für ein Unternehmen bedeutet

Eine Aufklärungsaufforderung ist kein Urteil, sondern die Gelegenheit, Ihre Seriosität zu belegen. Antworten Sie präzise, gerechnet und belegt, Position für Position: Lohn-, Material-, Geräte- und Nachunternehmerkosten sowie Zuschläge, dazu die Gründe für Ihre Wettbewerbsfähigkeit. Eine vage Antwort oder die bloße Behauptung, der Preis sei auskömmlich, führt zum Ausschluss.

Kalkulieren Sie von vornherein aus echten Kosten und bewahren Sie Ihre Kalkulationsunterlagen auf. Ein sehr niedriger Preis, der auf einer übersehenen Position der Leistungsbeschreibung beruht, fällt auf.

Umgekehrt können Sie, wenn ein Wettbewerber mit einem aus Ihrer Sicht unhaltbaren Preis den Zuschlag erhält, die unterlassene Preisprüfung rügen. Sie kann ein Nachprüfungsverfahren begründen.

Beispiel

Eine Gemeinde in Hessen schreibt die Unterhaltsreinigung ihrer Schulen mit einem geschätzten Wert von 120.000 € netto über drei Jahre aus. Vier Angebote liegen zwischen 108.000 und 125.000 €, ein fünftes bei 68.000 €. Der Auftraggeber fordert Aufklärung. Das Unternehmen antwortet auf zwei Seiten ohne Angabe der kalkulierten Stunden. Die Nachrechnung zeigt, dass der Preis nicht einmal die tariflichen Löhne deckt: Das Angebot wird als ungewöhnlich niedrig ausgeschlossen, den Zuschlag erhält das Angebot über 108.000 €.

Häufige Fragen

Ist ein niedriger Preis automatisch unzulässig?

Nein. Ein Preis, der auf effizienter Organisation, abgeschriebenem Gerät oder einer Innovation beruht, ist zulässig. Unzulässig ist nur der Preis, der die Ausführung gefährdet.

Darf ohne Aufklärung ausgeschlossen werden?

Nein. Die Aufklärung ist zwingend. Ein Ausschluss ohne vorherige Aufforderung ist vergaberechtswidrig.

Was tun bei sehr kurzer Frist?

Antworten Sie fristgerecht mit möglichst vielen Belegen und bitten Sie gegebenenfalls um eine kurze Verlängerung. Bleibt die Antwort aus, folgt der Ausschluss.

Verwandte Begriffe

Glossar der öffentlichen Auftragsvergabe