Nachunternehmer und Unterauftrag

Nachunternehmer führen Teile eines öffentlichen Auftrags aus. Benennung, Eignungsleihe, Zustimmung des Auftraggebers und Haftung des Auftragnehmers.

Aktualisiert am 5. September 2026

Von einem Unterauftrag spricht man, wenn der Auftragnehmer eines öffentlichen Auftrags Teile der Leistung durch ein anderes Unternehmen, den Nachunternehmer, ausführen lässt. Vertragspartner des Auftraggebers bleibt allein der Auftragnehmer; der Nachunternehmer hat nur einen Vertrag mit ihm. Ein Anspruch auf Direktzahlung durch die öffentliche Hand, wie ihn das französische Recht kennt, besteht in Deutschland nicht.

Wie es funktioniert

Nach § 36 VgV kann der Auftraggeber verlangen, dass Bieter bereits mit dem Angebot die Teile des Auftrags benennen, die sie an Dritte vergeben wollen, und, soweit zumutbar, auch die vorgesehenen Nachunternehmer (verified 2026-09-05). Vor dem Zuschlag darf er die Benennung der Nachunternehmer und den Nachweis verlangen, dass ihm die erforderlichen Mittel dieser Unternehmen zur Verfügung stehen. Liegen zwingende Ausschlussgründe vor, muss der Auftraggeber den Austausch eines Nachunternehmers verlangen; bei fakultativen Gründen kann er es. § 26 UVgO enthält denselben Text für Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte.

Davon zu unterscheiden ist die Eignungsleihe nach § 47 VgV: Wer sich zum Nachweis seiner wirtschaftlichen oder technischen Leistungsfähigkeit auf ein anderes Unternehmen stützt, muss belegen, dass ihm dessen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen, üblicherweise durch eine Verpflichtungserklärung. Der Auftraggeber darf zudem vorschreiben, dass bestimmte kritische Aufgaben vom Bieter selbst ausgeführt werden.

Bei Bauaufträgen verlangt die VOB/B, dass der Auftragnehmer die Leistung grundsätzlich im eigenen Betrieb ausführt; die Übertragung auf Nachunternehmer bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. Für die Einhaltung des Mindestlohns und tariflicher Vorgaben in der Kette haften Auftragnehmer nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, ergänzt um die Nachunternehmerklauseln der Landesvergabegesetze. In Österreich schreibt das Bundesvergabegesetz die Bekanntgabe der Subunternehmer ebenfalls vor.

Was das für Unternehmen bedeutet

Für den Auftragnehmer erweitert der Unterauftrag die Reichweite: Er kann sich um Aufträge bewerben, die er allein weder fachlich noch kapazitätsmäßig stemmen würde. Benennen Sie Nachunternehmer schon im Angebot, wenn Sie sie kennen. Das stärkt die Glaubwürdigkeit Ihres Konzepts und erspart Ihnen die Zustimmungsprozedur mitten in der Ausführung. Prüfen Sie deren steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Zuverlässigkeit, denn Sie stehen dafür ein.

Für den Nachunternehmer ist es der Einstieg in öffentliche Aufträge, ohne selbst ein Angebot erstellen zu müssen. Bestehen Sie auf der Benennung gegenüber dem Auftraggeber und auf klaren Zahlungsbedingungen. Weil es keine Direktzahlung gibt, sichern Sie sich vertraglich ab, bei Bauleistungen etwa über die Bauhandwerkersicherung nach dem BGB.

Verwechseln Sie den Unterauftrag nicht mit der Bietergemeinschaft: Deren Mitglieder haften gesamtschuldnerisch und sind unmittelbar Vertragspartner des Auftraggebers.

Beispiel

Ein Bauunternehmen erhält den Auftrag zur Sanierung einer Sporthalle für eine Stadt in Sachsen, Auftragssumme 850 000 € netto. Die Elektroarbeiten im Wert von 95 000 € netto vergibt es an einen ortsansässigen Betrieb, den es bereits im Angebot als Nachunternehmer benannt hat. Der Auftraggeber prüft dessen Eignung und stimmt zu. Der Elektrobetrieb rechnet gegenüber dem Bauunternehmen ab, das seinerseits gegenüber der Stadt abrechnet.

Häufige Fragen

Kann der Auftraggeber einen Nachunternehmer ablehnen?

Ja. Liegen Ausschlussgründe vor oder fehlt die Eignung, muss beziehungsweise kann er den Austausch verlangen. Die Entscheidung ist zu begründen.

Darf ein Nachunternehmer selbst weiter vergeben?

Ja, sofern der Vertrag es zulässt und der Auftraggeber zustimmt. Die Nachweispflichten setzen sich in der Kette fort.

Kann ein sehr niedriger Nachunternehmerpreis das Angebot gefährden?

Der Auftraggeber darf Aufklärung verlangen, wenn ein Angebot ungewöhnlich niedrig erscheint. Achten Sie darauf, dass Ihre Nachunternehmer auskömmlich kalkulieren.

Verwandte Begriffe

Glossar der öffentlichen Auftragsvergabe