VOB/B, VOL/B und EVB-IT
VOB/B, VOL/B und EVB-IT sind die standardisierten Vertragsbedingungen öffentlicher Aufträge. Anwendungsbereich, Abweichungen und Bedeutung für Bieter.
Aktualisiert am 5. September 2026
Öffentliche Auftraggeber in Deutschland arbeiten nicht mit einem einzigen Satz allgemeiner Vertragsbedingungen, sondern mit standardisierten Klauselwerken je Leistungsart: VOB/B für Bauleistungen, VOL/B für Lieferungen und Dienstleistungen, EVB-IT für IT-Beschaffungen. Sie bilden das vertragliche Grundgerüst, das der Auftraggeber in den Besonderen Vertragsbedingungen des jeweiligen Auftrags ergänzt oder abwandelt.
Wie es funktioniert
Die gebräuchlichen Klauselwerke sind:
- VOB/B, Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, für Hoch-, Tief- und Ausbauarbeiten;
- VOL/B, Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen, für Lieferungen und Dienstleistungen, von vielen Auftraggebern weiterhin genutzt;
- EVB-IT, Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen, mit eigenen Vertragstypen für Kauf, Überlassung, Dienstleistung, Erstellung, Instandhaltung, System und Cloud;
- für Planungs- und Ingenieurleistungen eigene Vertragsmuster von Bund und Ländern, etwa nach den Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes;
- in Österreich die ÖNORM B 2110 für Bauleistungen mit vergleichbarer Funktion.
Ein solches Klauselwerk gilt nur, wenn der Vertrag es einbezieht, in der Regel über die Besonderen Vertragsbedingungen oder das Angebotsschreiben. Weicht der Auftraggeber davon ab, muss die Abweichung klar erkennbar sein; nach der Rechtsprechung unterliegen die Klauseln der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sobald die VOB/B nicht unverändert übernommen wird. Geregelt sind unter anderem Ausführungsfristen, Behinderung und Bauzeitverlängerung, Abnahme, Abschlags- und Schlusszahlung, Nachträge, Nachunternehmer, Mängelansprüche, Sicherheiten und Kündigung.
Was das für ein Unternehmen bedeutet
Die Standardbedingungen sind das Sicherheitsnetz des Auftragnehmers: Sie enthalten austarierte Regeln, etwa zur Behinderungsanzeige, zur Abnahme oder zur Vergütung geänderter Leistungen. Wer das Klauselwerk seiner Branche kennt, muss nicht bei jedem Verfahren Dutzende Seiten neu lesen, sondern erkennt schnell, was der Auftraggeber verändert hat.
Konzentrieren Sie sich beim Lesen der Besonderen Vertragsbedingungen genau darauf. Dort verstecken sich die Abweichungen: eine verschärfte Vertragsstrafe, verkürzte Fristen für Nachträge, verlängerte Mängelhaftung, zusätzliche Sicherheiten. Solche Punkte gehören in die Kalkulation oder in eine Bieterfrage.
Während der Ausführung geben die Bedingungen enge Fristen vor, etwa für die Anzeige einer Behinderung, die Ankündigung eines Nachtrags oder den Vorbehalt gegen die Schlusszahlung. Wer sie versäumt, verliert Ansprüche.
Beispiel
Eine IT-Agentur bietet auf die Entwicklung eines Fachverfahrens für ein Landesamt, geschätzt 180.000 Euro netto. Der Vertrag beruht auf EVB-IT Erstellung; die Besonderen Vertragsbedingungen weichen beim Nutzungsrecht ab und verlangen ausschließliche, zeitlich unbegrenzte Rechte an der Software. Die Agentur berücksichtigt das im Preis, weil sie Bausteine der Lösung nicht weiterverwenden darf. Ohne diese Abweichung hätte der Standardvertrag ein einfaches Nutzungsrecht vorgesehen.
Häufige Fragen
Kann ein Vertrag ganz ohne solche Bedingungen auskommen?
Ja, dann müssen die Besonderen Vertragsbedingungen alles selbst regeln. In der Praxis ist das selten, weil die Standardwerke eingeführt und gerichtlich erprobt sind.
Welche Fassung gilt?
Die in den Vergabeunterlagen benannte. Prüfen Sie das Datum der Fassung und laden Sie den Text, statt aus dem Gedächtnis zu arbeiten.
Gelten sie auch für private Aufträge?
Die VOB/B wird häufig auch in privaten Bauverträgen vereinbart. VOL/B und EVB-IT sind dagegen fast ausschließlich in der öffentlichen Beschaffung anzutreffen.