Sicherheitsleistung: Einbehalt und Bürgschaft

Sicherheitsleistung im öffentlichen Auftrag: Vertragserfüllungssicherheit, Sicherheit für Mängelansprüche, Bareinbehalt oder Bürgschaft: Grenzen und Höhe.

Aktualisiert am 5. September 2026

Die Sicherheitsleistung ist der Betrag, mit dem sich ein öffentlicher Auftraggeber gegen die nicht vertragsgemäße Ausführung eines Auftrags und gegen Mängel absichert. Sie wird entweder von den Zahlungen einbehalten, dann spricht man vom Bareinbehalt, oder durch eine Bürgschaft einer Bank oder eines Kreditversicherers ersetzt. Anders als in Frankreich gibt es keine gesetzlich vorgesehene Standardquote: Die Sicherheit muss im Vertrag vereinbart sein, sonst schuldet der Auftragnehmer sie nicht.

Wie es funktioniert

Für Bauleistungen gibt § 9c VOB/A dem Auftraggeber enge Grenzen vor (verified 2026-09-05): Auf eine Sicherheitsleistung soll ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn Mängel voraussichtlich nicht eintreten. Unterschreitet die Auftragssumme 250 000 € ohne Umsatzsteuer, ist auf die Sicherheit für die Vertragserfüllung und in der Regel auch auf die Sicherheit für Mängelansprüche zu verzichten. Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe sollen Sicherheiten in der Regel gar nicht verlangt werden. Wird eine Sicherheit vereinbart, soll die Vertragserfüllungssicherheit fünf Prozent der Auftragssumme und die Sicherheit für Mängelansprüche drei Prozent der Abrechnungssumme nicht überschreiten.

Die Einzelheiten stehen in den Besonderen Vertragsbedingungen und, bei Bauaufträgen, in § 17 VOB/B: Der Auftragnehmer wählt grundsätzlich die Art der Sicherheit und kann sie austauschen, ein Bareinbehalt ist auf ein Sperrkonto einzuzahlen, und die Sicherheit ist zurückzugeben, sobald ihr Zweck erfüllt ist, also nach der Abnahme beziehungsweise nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche.

Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind Sicherheiten seltener; verlangt werden sie vor allem als Gegenleistung für eine Vorauszahlung. In Österreich arbeitet die ÖNORM B 2110 mit Deckungsrücklass und Haftungsrücklass, die derselben Logik folgen.

Was das für Unternehmen bedeutet

Ein Bareinbehalt belastet die Liquidität doppelt: Das Geld fehlt in der Bauphase und bleibt anschließend über die gesamte Gewährleistungszeit gebunden. Eine Bürgschaft kostet eine Avalprovision, gibt den Betrag aber sofort frei. Vergleichen Sie die Provision mit den Kosten der gebundenen Mittel, und beachten Sie, dass Avale Ihre Kreditlinie belasten.

Prüfen Sie in den Vertragsbedingungen, ob überhaupt eine Sicherheit gefordert wird, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum. Wird bei einem Bauauftrag unter 250 000 € netto eine Vertragserfüllungssicherheit verlangt, ist das ein berechtigter Anlass für eine Bieterfrage. Klären Sie den Aval-Rahmen mit Ihrer Bank, bevor Sie anbieten, denn die Prüfung dauert.

Fordern Sie die Rückgabe der Sicherheit aktiv ein. Viele Auftraggeber geben Bürgschaftsurkunden nicht von selbst zurück, und ein Sperrkonto wird nicht automatisch aufgelöst. Notieren Sie die Termine im Kalender.

Beispiel

Ein Tischlereibetrieb erhält den Zuschlag für die Innentüren eines Schulneubaus in Bayern, Auftragssumme 240 000 € netto. Weil der Betrag unter 250 000 € liegt, verzichtet der Auftraggeber auf die Vertragserfüllungssicherheit und vereinbart nur eine Sicherheit für Mängelansprüche von drei Prozent, also 7 200 €. Der Betrieb ersetzt den Einbehalt durch eine Bürgschaft seiner Hausbank und erhält seine Abschlagszahlungen ungekürzt. Nach Ablauf der Verjährungsfrist fordert er die Urkunde zurück.

Häufige Fragen

Ist eine Sicherheitsleistung Pflicht?

Nein. Sie muss vereinbart sein, und die VOB/A hält den Auftraggeber ausdrücklich zur Zurückhaltung an, besonders bei kleineren Aufträgen.

Kann ich einen Bareinbehalt gegen eine Bürgschaft tauschen?

Bei Bauaufträgen nach VOB/B ja, das Wahlrecht liegt beim Auftragnehmer. Bei anderen Aufträgen richtet es sich nach den Vertragsbedingungen.

Was tun, wenn der Auftraggeber die Sicherheit nicht freigibt?

Setzen Sie ihm schriftlich eine Frist. Ist der Sicherungszweck entfallen, besteht ein Anspruch auf Rückgabe; ein zu Unrecht einbehaltener Betrag ist zu verzinsen.

Verwandte Begriffe

Glossar der öffentlichen Auftragsvergabe