Besondere Vertragsbedingungen

Die Besonderen Vertragsbedingungen regeln Preis, Zahlung, Fristen, Vertragsstrafen und Sicherheiten eines Auftrags. Welche Klauseln vor dem Angebot zählen.

Aktualisiert am 5. September 2026

Die Besonderen Vertragsbedingungen sind das Dokument der Vergabeunterlagen, das die kaufmännischen und rechtlichen Regeln eines konkreten Auftrags festlegt: Preisform, Zahlung, Fristen, Vertragsstrafen, Sicherheiten, Kündigung. Sie ergänzen und verändern die standardisierten Bedingungen wie VOB/B, VOL/B oder EVB-IT. Je nach Auftraggeber heißen sie auch Zusätzliche oder Ergänzende Vertragsbedingungen.

Wie es funktioniert

Der Auftraggeber schreibt sie für jeden Auftrag. Sie sind Vertragsbestandteil und gehen den Standardbedingungen vor, soweit sie von ihnen abweichen. Übliche Regelungspunkte sind:

  • die Vertragsbestandteile und ihre Rangfolge;
  • Laufzeit, Verlängerungsoptionen und Ausführungsfristen;
  • die Preisform, also Einheitspreise, Pauschalpreis oder eine Mischform, und die Preisgleitklausel;
  • Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen, Rechnungsstellung und Zahlungsfristen;
  • Sicherheitseinbehalt oder Bürgschaft für Vertragserfüllung und Mängelansprüche;
  • Vertragsstrafen bei Verzug und die Gründe für eine Kündigung;
  • Regeln zu Nachunternehmern, Versicherungen, Nutzungsrechten sowie Tariftreue-, Mindestlohn- und Nachhaltigkeitsauflagen der Länder.

Bei einfachen Beschaffungen fasst der Auftraggeber Vertragsbedingungen, Leistungsbeschreibung und Angebotsschreiben gelegentlich in einem Dokument zusammen.

Was das für ein Unternehmen bedeutet

Die Besonderen Vertragsbedingungen bestimmen Liquidität und Risiko. Prüfen Sie vor der Kalkulation Zahlungsfristen, Abschlagszahlungen, Höhe und Form der Sicherheiten sowie die Regel zur Preisanpassung. Auf einem mehrjährigen Vertrag ohne Gleitklausel tragen Sie steigende Material- und Lohnkosten allein.

Lesen Sie die Klausel zur Vertragsstrafe genau: ein hoher Tagessatz ohne Obergrenze macht einen Auftrag gefährlich. Achten Sie ebenso auf landesspezifische Auflagen zu Tariftreue und Mindestentgelt, die eigene Nachweise und Kosten erzeugen, und auf die Abweichungen von den Standardbedingungen, mit denen Auftraggeber die ausgewogenen Regeln mitunter verschärfen.

Verhandeln können Sie diese Bedingungen im Angebot nicht, außer das Verfahren sieht eine Verhandlung vor. Eine problematische Klausel lässt sich aber während der Angebotsfrist über eine Bieterfrage ansprechen; Änderungen am Vertragstext im eigenen Angebot führen dagegen zum Ausschluss.

Beispiel

Ein Landkreis vergibt die Wartung der Aufzüge in seinen Schulen für vier Jahre, geschätzt 320.000 Euro netto. Die Besonderen Vertragsbedingungen sehen eine jährliche Preisanpassung nach einem Branchenindex vor, eine Vertragsstrafe je Stunde Verzug bei Notentstörungen mit Deckelung auf zehn Prozent des Jahreswerts sowie einen Sicherheitseinbehalt, der durch eine Bürgschaft abgelöst werden kann. Ein mittelständischer Aufzugsbetrieb rechnet diese Punkte ein und wählt die Bürgschaft, um die Liquidität zu schonen.

Häufige Fragen

Was unterscheidet sie von VOB/B oder VOL/B?

VOB/B und VOL/B sind allgemeine, standardisierte Klauselwerke für eine ganze Leistungsart. Die Besonderen Vertragsbedingungen gelten nur für diesen einen Auftrag und passen den Standard an.

Sind sie zwingend?

Nein, aber praktisch immer vorhanden. Fehlen sie, gelten die einbezogenen Standardbedingungen und das Gesetz.

Lässt sich eine Klausel nach Zuschlag noch angreifen?

Kaum. Mit dem Angebot akzeptieren Sie den Vertragstext. Rügen gegen unzumutbare Klauseln müssen im laufenden Verfahren erhoben werden.

Verwandte Begriffe

Glossar der öffentlichen Auftragsvergabe