Preisgleitklausel und Änderung der Vergütung

Preisgleitklauseln passen die Vergütung eines öffentlichen Auftrags an steigende Kosten an. Festpreis, Stoffpreisgleitklausel, Indizes und Klauseln im Vertrag.

Aktualisiert am 5. September 2026

Eine Preisgleitklausel ist die vertragliche Regelung, die den Preis eines öffentlichen Auftrags an die Entwicklung bestimmter Kosten koppelt: Stoffpreise, Löhne, Energie. Ohne eine solche Klausel gilt im deutschen Vergaberecht der Festpreis, und zwar für die gesamte Laufzeit. Eine automatische Anpassung wie die französische révision de prix kennt das deutsche Recht nicht; jede Anpassung muss in den Vergabeunterlagen angelegt sein.

Wie es funktioniert

Für Bauleistungen bestimmt § 9d VOB/A: Sind wesentliche Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen zu erwarten, deren Eintritt oder Ausmaß ungewiss ist, so kann eine angemessene Änderung der Vergütung in den Vertragsunterlagen vorgesehen werden; die Einzelheiten der Preisänderung sind festzulegen (verified 2026-09-05). Der Auftraggeber entscheidet also vor der Ausschreibung, ob er das Preisrisiko teilt, und beschreibt die Formel im Vertrag.

In der Praxis arbeiten Bundes- und Landesbauverwaltungen mit Stoffpreisgleitklauseln für einzelne Materialien, etwa Stahl, Bitumen, Holz oder Kupfer, und mit Lohngleitklauseln bei langen Laufzeiten. Die Formel nennt das Bezugsmaterial, den maßgeblichen Index, meist einen Erzeuger- oder Baupreisindex des Statistischen Bundesamts, einen Selbstbehalt und eine Kappungsgrenze. Bei Liefer- und Dienstleistungsverträgen sowie in Rahmenvereinbarungen über mehrere Jahre finden sich Indexklauseln, die den Preis jährlich fortschreiben.

Fehlt eine Klausel, bleibt nur die Auftragsänderung während der Laufzeit. Sie ist ohne neues Vergabeverfahren nur in den vom GWB gezogenen Grenzen zulässig, etwa auf Grundlage einer klar formulierten Überprüfungsklausel oder bei unvorhersehbaren Umständen, und sie ist nie ein Anspruch des Auftragnehmers. Österreich kennt mit der ÖNORM B 2111 ein ausgearbeitetes Regelwerk für veränderliche Preise.

Was das für Unternehmen bedeutet

Die Preisform ist ein zentrales Risiko Ihrer Kalkulation. Prüfen Sie vor der Angebotsabgabe, ob der Vertrag Festpreise über die gesamte Laufzeit vorsieht. Ist das der Fall und läuft der Auftrag über Jahre, müssen Sie einen realistischen Risikoaufschlag einkalkulieren oder in einer Bieterfrage anregen, eine Gleitklausel aufzunehmen; nach dem Zuschlag ist dieser Zug nicht mehr möglich.

Gibt es eine Klausel, prüfen Sie, ob der gewählte Index zu Ihrer Kostenstruktur passt. Ein Baupreisindex schützt kein Fachlos, dessen Kosten überwiegend von Energie und Fahrzeugen bestimmt werden. Achten Sie auf Selbstbehalt und Kappung: Beide begrenzen den Ausgleich erheblich.

Rechnen Sie die Gleitung anschließend selbst ab. Sie müssen den Nachweis führen, den Index nachweisen und den Betrag in die Abschlagsrechnung aufnehmen. Wer das versäumt, verschenkt Geld, das der Vertrag ihm zugesteht.

Beispiel

Ein Straßenbauunternehmen erhält von einem Landkreis in Brandenburg einen Auftrag zur Fahrbahnsanierung, Auftragssumme 850 000 € netto, Laufzeit vierzehn Monate. Der Vertrag enthält eine Stoffpreisgleitklausel für Bitumen mit einem Selbstbehalt von zehn Prozent. Als der Bitumenpreis um ein Viertel steigt, weist das Unternehmen die Indexentwicklung nach und erhält einen Ausgleich, der den größten Teil der Mehrkosten deckt. Ein Wettbewerber, der einen Auftrag ohne Gleitklausel abwickelt, trägt die Steigerung vollständig selbst.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Festpreis und veränderlichem Preis?

Ein Festpreis gilt unverändert bis zum Ende der vereinbarten Ausführungszeit. Ein veränderlicher Preis wird nach der im Vertrag festgelegten Formel fortgeschrieben, nach oben wie nach unten.

Kann eine Preisgleitklausel den Preis senken?

Ja. Die Formel wirkt in beide Richtungen; fällt der Index, sinkt die Vergütung entsprechend.

Kann ich nach dem Zuschlag eine Preisanpassung verlangen?

Nur wenn der Vertrag sie vorsieht oder eine Auftragsänderung im Rahmen des GWB möglich ist. Der Auftraggeber ist dazu nicht verpflichtet.

Verwandte Begriffe

Glossar der öffentlichen Auftragsvergabe