Rahmenvereinbarung

Die Rahmenvereinbarung legt die Bedingungen künftiger Abrufe eines öffentlichen Auftraggebers fest. Laufzeit, Höchstmengen und Hinweise für KMU in Deutschland.

Aktualisiert am 5. September 2026

Eine Rahmenvereinbarung ist ein Vertrag, mit dem ein öffentlicher Auftraggeber mit einem oder mehreren Unternehmen die Bedingungen für Aufträge festlegt, die er während eines bestimmten Zeitraums vergeben will: Preise, Leistungsmerkmale, Lieferbedingungen. Sie löst den Einkauf noch nicht aus. Dieser erfolgt anschließend durch Einzelabrufe oder durch Einzelaufträge nach erneutem Aufruf zum Wettbewerb, ohne neue Bekanntmachung.

Wie es funktioniert

Das Vergaberecht sieht die Rahmenvereinbarung für wiederkehrende Bedarfe vor, deren Mengen oder Zeitpunkte der Auftraggeber nicht genau kennt: Büromaterial, Wartung, Planungs- und Beratungsleistungen, Instandhaltung. Sie wird nach den gewöhnlichen Verfahren vergeben, also unterhalb der EU-Schwellenwerte nach nationalem Recht (Unterschwellenvergabe) und oberhalb im offenen oder nicht offenen Verfahren. Maßgeblich ist der geschätzte Gesamtwert über die gesamte Laufzeit und über alle möglichen Abrufe hinweg. Auftraggeber müssen eine Höchstmenge oder einen Höchstwert angeben; wird dieser ausgeschöpft, ist die Rahmenvereinbarung verbraucht.

Die Laufzeit beträgt nach § 21 der Vergabeverordnung (VgV) höchstens vier Jahre (verified 2026-09-05), außer in hinreichend begründeten Sonderfällen. Im Sektorenbereich gilt eine längere Höchstlaufzeit. In Österreich kennt das Bundesvergabegesetz die Rahmenvereinbarung mit einer vergleichbaren Vier-Jahres-Grenze.

Zwei Abwicklungsformen sind üblich. Sind alle Bedingungen festgelegt, ruft der Auftraggeber unmittelbar ab: das ist der Einzelabruf. Bleiben Bedingungen offen, werden die Vertragspartner bei jedem Bedarf erneut in den Wettbewerb gestellt: das sind Einzelaufträge nach Miniwettbewerb. Eine Rahmenvereinbarung kann mit einem einzigen oder mit mehreren Unternehmen geschlossen werden.

Was das für ein Unternehmen bedeutet

Partner einer Rahmenvereinbarung zu sein heißt, für mehrere Jahre im Lieferantenkreis eines Auftraggebers zu stehen, mit regelmäßigen Abrufen und geringem Verwaltungsaufwand. Die Kehrseite: ohne Mindestmenge ist kein Umsatz garantiert, und bei mehreren Vertragspartnern gibt es keinen festen Anteil.

Prüfen Sie vor dem Angebot die Mindest- und Höchstwerte, die Laufzeit und die Verteilungsregeln zwischen den Partnern. Kalkulieren Sie vorsichtig: Preise, die vier Jahre binden, brauchen eine Preisgleitklausel. Notieren Sie auch das Vertragsende, denn dann kommt die Leistung erneut in den Wettbewerb, eine wertvolle Information für die Marktbeobachtung.

Beispiel

Der Landkreis Rothenbach schließt eine Rahmenvereinbarung über Ersatzteile für seinen Fuhrpark, Laufzeit vier Jahre, Höchstwert 800.000 Euro netto. Der Wert liegt über dem EU-Schwellenwert von 216.000 Euro: Der Landkreis führt ein offenes Verfahren durch. Die Rahmenvereinbarung geht an drei Lieferanten, die bei größeren Bedarfen erneut gegeneinander antreten, während kleine Eilbedarfe direkt abgerufen werden.

Häufige Fragen

Garantiert eine Rahmenvereinbarung Umsatz?

Nur wenn eine Mindestmenge vereinbart ist. Ohne Mindestmenge besteht kein Anspruch auf einen einzigen Abruf.

Worin unterscheiden sich Abruf und Miniwettbewerb?

Beim Abruf stehen alle Bedingungen fest und der Auftraggeber bestellt unmittelbar. Beim Miniwettbewerb geben die Vertragspartner für jeden Bedarf ein neues Angebot ab.

Kann man einer laufenden Rahmenvereinbarung beitreten?

Nein. Die Vertragspartner werden im Vergabeverfahren bestimmt. Sie müssen das Auslaufen der Vereinbarung abwarten.

Verwandte Begriffe

Glossar der öffentlichen Auftragsvergabe