Öffentlicher Auftrag
Ein öffentlicher Auftrag ist ein entgeltlicher Vertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem Unternehmen. Definition, Regeln und Schwellenwerte 2026.
Aktualisiert am 5. September 2026
Ein öffentlicher Auftrag ist ein entgeltlicher Vertrag, den ein öffentlicher Auftraggeber, also Bund, Land, Kommune, Klinikum, Anstalt des öffentlichen Rechts oder eine von der öffentlichen Hand beherrschte Einrichtung, mit einem oder mehreren Unternehmen über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen schließt. Er ist der häufigste Vertrag der öffentlichen Beschaffung und der wichtigste Kanal, über den Unternehmen an den öffentlichen Sektor verkaufen.
Wie es funktioniert
Das GWB definiert den öffentlichen Auftrag und legt die Grundsätze fest, die unabhängig vom Wert gelten: Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit sowie die haushaltsrechtlichen Gebote der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Der Auftraggeber wählt seinen Lieferanten also nicht frei: Er muss den Bedarf beschreiben, ihn in aller Regel bekannt machen und die Angebote nach vorher veröffentlichten Kriterien vergleichen.
Das Verfahren richtet sich nach dem geschätzten Gesamtwert des Bedarfs, einschließlich Optionen und Verlängerungen. Unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten das Haushaltsrecht, die UVgO für Liefer- und Dienstleistungen, die VOB/A für Bauleistungen und die Vergabegesetze der Länder; das Verfahren ist eine Unterschwellenvergabe. Sehr kleine Beschaffungen dürfen als Direktauftrag ohne Wettbewerb vergeben werden: auf Bundesebene bis 15.000 € netto bei Liefer- und Dienstleistungen und bis 50.000 € netto bei Bauleistungen (verified 2026-09-05), wobei die Länder eigene, oft höhere Wertgrenzen setzen. Ab 140.000 € netto (zentrale Bundesbehörden), 216.000 € netto (Länder, Kommunen, übrige Auftraggeber) oder 5.404.000 € netto (Bauleistungen) gilt Teil 4 des GWB, und der Auftraggeber führt ein EU-weites Vergabeverfahren durch. Einzelheiten stehen auf der Seite zu den Schwellenwerten. In Österreich regelt das BVergG 2018 dieselbe Systematik.
Vom öffentlichen Auftrag zu unterscheiden sind die Konzession, bei der sich das Unternehmen aus der Verwertung der Leistung finanziert und das Betriebsrisiko trägt, und die Zuwendung, die keine Gegenleistung für eine bestellte Leistung ist.
Was das für ein Unternehmen bedeutet
Der öffentliche Sektor ist ein zahlungsfähiger Kunde mit gesetzlich begrenzten Zahlungsfristen, der praktisch alles beschafft: Reinigung, Software, Bauleistungen, Fortbildung, Beratung. Ein KMU braucht dafür keine besondere Zulassung, sondern muss geeignet sein, seine steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten erfüllt haben und darf keinem Ausschlussgrund unterliegen.
Beginnen Sie in der Praxis mit Aufträgen, die zu Ihren Kompetenzen und Ihrem Einsatzgebiet passen, häufig Unterschwellenvergaben oder einzelne Lose größerer Vorhaben. Legen Sie sich ein wiederverwendbares Bewerbungspaket an: Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung, Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Finanzamt und Krankenkasse, Nachweis der Betriebshaftpflicht, Referenzen, Angaben zu Umsatz und Beschäftigten. Und richten Sie eine Marktbeobachtung über die einschlägigen Vergabeplattformen ein.
Beispiel
Eine Stadt sucht einen Dienstleister für die Pflege der Grünanlagen ihrer Schulen, geschätzter Wert 150.000 € netto über drei Jahre. Der Betrag liegt oberhalb der Wertgrenze für Direktaufträge, aber unterhalb des EU-Schwellenwerts von 216.000 € netto: Die Stadt führt eine Öffentliche Ausschreibung durch, macht sie über ihre Vergabeplattform und den nationalen Bekanntmachungsdienst bekannt und beauftragt einen ortsansässigen Garten- und Landschaftsbaubetrieb mit acht Beschäftigten.
Häufige Fragen
Kann ein Einzelunternehmer einen öffentlichen Auftrag erhalten?
Ja. Jede natürliche oder juristische Person, die am Markt Leistungen anbietet, kann sich bewerben, unabhängig von der Rechtsform.
Wer sind die öffentlichen Auftraggeber?
Die öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauftraggeber: Bund, Länder, Kommunen, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, bestimmte privatrechtlich organisierte Einrichtungen sowie Unternehmen der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung.
Wird jeder öffentliche Auftrag bekannt gemacht?
Nein. Unterhalb der Wertgrenzen für Direktaufträge darf der Auftraggeber ohne Bekanntmachung beauftragen, muss aber Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit wahren und darf nicht stets denselben Anbieter berücksichtigen.