Losaufteilung und Lose
Die Losaufteilung teilt einen öffentlichen Auftrag in Fach- und Teillose und öffnet ihn für den Mittelstand. Grundsatz, Ausnahmen und Hinweise zum Bieten.
Aktualisiert am 5. September 2026
Die Losaufteilung bedeutet, einen öffentlichen Auftrag in mehrere getrennt zu vergebende Lose zu zerlegen: nach Gewerken und Leistungsarten (Fachlose) oder nach Menge und Gebiet (Teillose). Sie ist im deutschen Vergaberecht der gesetzliche Regelfall, ausdrücklich zum Schutz mittelständischer Interessen. Auch das österreichische Bundesvergabegesetz kennt die getrennte Vergabe nach Losen als Grundsatz.
Wie es funktioniert
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verpflichtet Auftraggeber, Leistungen in Fach- und Teillosen zu vergeben, sobald sich der Bedarf sinnvoll aufteilen lässt. Eine Gesamtvergabe ist nur zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe sie erfordern, und der Auftraggeber muss diese Entscheidung in der Vergabeakte dokumentieren. Sie ist vor der Vergabekammer angreifbar; die Rechtsprechung verlangt eine echte Abwägung, keine Floskel.
Jedes Los ist ein eigener Auftrag mit eigenem Auftragnehmer, eigenem Preis und eigener Ausführung. Unternehmen können sich auf ein Los, mehrere oder alle bewerben, es sei denn, der Auftraggeber begrenzt die Zahl der Lose, die ein Bieter erhalten kann. Diese Begrenzung muss in der Auftragsbekanntmachung stehen. Die Angebote werden Los für Los gewertet; ein Unternehmen kann auf einem Los den Zuschlag erhalten und auf einem anderen ausscheiden.
Für die Wahl des Verfahrens zählt der Gesamtwert aller Lose, nicht das einzelne Los. Ein Bauvorhaben, dessen Lose zusammen mehr als 5.404.000 Euro netto erreichen, unterliegt daher dem EU-Vergaberecht, auch wenn jedes einzelne Los klein ist.
Was das für ein Unternehmen bedeutet
Die Losaufteilung ist der wichtigste Zugang kleiner und mittlerer Unternehmen zu großen Vorhaben. Ein Bauauftrag über 3.000.000 Euro netto, in fünfzehn Fachlose zerlegt, erlaubt es Elektro-, Sanitär- und Malerbetrieben, jeweils auf ihr Gewerk zu bieten, ohne eine Bietergemeinschaft bilden oder als Nachunternehmer eines Generalunternehmers auftreten zu müssen.
Lesen Sie die Losliste und die Bedingungen jedes Loses genau: Eignungsanforderungen, Zuschlagskriterien und teilweise auch Fristen können sich unterscheiden. Bieten Sie auf mehrere Lose, reichen Sie für jedes Los vollständige Unterlagen ein und weisen Sie Nachlässe bei Mehrfachvergabe nur aus, wenn die Unterlagen das zulassen.
Beispiel
Die Gemeinde Sauerbach baut eine Mehrzweckhalle für geschätzt 2.400.000 Euro netto, aufgeteilt in vierzehn Fachlose. Das Los Fenster und Außentüren ist mit 180.000 Euro netto veranschlagt. Eine Tischlerei mit neun Beschäftigten bietet allein darauf, belegt Referenzen aus benachbarten Gemeinden und erhält den Zuschlag. Auf das Gesamtvorhaben hätte sie nicht bieten können.
Häufige Fragen
Darf ein Auftraggeber auf die Losaufteilung verzichten?
Ja, aber nur aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen, die er dokumentieren muss. Eine unbegründete Gesamtvergabe kann im Nachprüfungsverfahren aufgehoben werden.
Kann man auf alle Lose bieten?
Ja, sofern die Bekanntmachung die Zahl der Lose je Bieter nicht begrenzt. In der Regel wird je Los ein eigenes Angebot erwartet.
Werden Lose einzeln bekannt gemacht?
Nein. Eine Bekanntmachung umfasst alle Lose. Ein Beobachtungsdienst wie Scoutee kann auf Bekanntmachungen hinweisen, bei denen mindestens ein Los zu Ihrem Gewerk passt.