Vorauszahlung und Abschlagszahlungen
In Deutschland gibt es keine gesetzliche Pflichtvorauszahlung. Diese Rolle übernehmen Abschlagszahlungen nach Leistungsstand. Bedingungen, Sicherheiten, Praxis.
Hauptmarkt: Deutschland
Aktualisiert am 10. September 2026
Eine Vorauszahlung ist ein Betrag, den der öffentliche Auftraggeber vor jeder Leistungserbringung zahlt, um dem Auftragnehmer den Start zu finanzieren: Materialeinkauf, Personaleinsatz, Bestellungen bei Lieferanten. Anders als in Frankreich, wo eine Mindestvorauszahlung gesetzlich vorgeschrieben ist, kennt das deutsche Vergabe- und Haushaltsrecht keine solche Pflicht. Diese Rolle übernehmen in Deutschland und Österreich die Abschlagszahlungen nach Leistungsfortschritt.
Wie es funktioniert
Das Haushaltsrecht des Bundes und der Länder erlaubt Vorauszahlungen nur ausnahmsweise und nur, wenn dies handelsüblich oder wirtschaftlich begründet ist. Die Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/B) und für Liefer- und Dienstleistungen (VOL/B) folgen demselben Grundsatz: Vorauszahlungen sind die Ausnahme, sie werden in der Regel nur gegen eine Sicherheit gewährt und verzinst. Ob eine Vorauszahlung möglich ist, steht in den Besonderen Vertragsbedingungen des jeweiligen Auftrags.
Der Regelfall ist ein anderer: Der Auftragnehmer erhält in kurzen Abständen Abschlagszahlungen für die nachgewiesen erbrachten Leistungen, bei Bauleistungen auf Grundlage prüfbarer Aufmaße, bei Lieferungen nach Teillieferungen. Hinzu kommen die gesetzlichen Zahlungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuchs für öffentliche Auftraggeber und die Möglichkeit, angelieferte, aber noch nicht eingebaute Stoffe bezahlt oder abgesichert zu bekommen. Oberhalb der EU-Schwellenwerte hat § 29 Abs. 3 VgV diesen Rahmen zum 1. Juli 2026 ergänzt: Die Zahlung erfolgt nach Erfüllung der Leistung und in der Regel binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung; frühere Zahlungen, Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen sollen in geeigneten Fällen im Rahmen des Haushaltsrechts vereinbart werden, ohne dass es dafür einer Begründung bedarf.
Nachunternehmer haben keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Auftraggeber. Sie werden vom Hauptauftragnehmer bezahlt; das Bauforderungssicherungsgesetz und die Bauhandwerkersicherung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch schützen sie dabei.
Was das für ein Unternehmen bedeutet
Rechnen Sie nicht mit einer Anzahlung. Kalkulieren Sie den Vorfinanzierungsbedarf der ersten Wochen in Ihren Preis und in Ihre Liquiditätsplanung ein, besonders bei materialintensiven Aufträgen.
Prüfen Sie in den Besonderen Vertragsbedingungen drei Punkte: den Rhythmus der Abschlagszahlungen, die verlangten Sicherheiten und die Zahlungsfrist. Ein monatlicher Abschlag verändert Ihre Liquidität erheblich gegenüber einer Zahlung nach Abnahme.
Stellen Sie Abschlagsrechnungen konsequent und prüfbar: Unvollständige Aufmaße sind der häufigste Grund für verzögerte Zahlungen. Wird eine Vorauszahlung angeboten, prüfen Sie die Kosten der geforderten Bürgschaft und die Verzinsung, bevor Sie sie annehmen.
Beispiel
Ein Zimmereibetrieb erhält von einem Bundesamt einen Auftrag zur Dachsanierung eines Verwaltungsgebäudes über 300.000 Euro brutto mit acht Monaten Laufzeit. Eine Vorauszahlung sieht der Vertrag nicht vor. Stattdessen erlaubt er monatliche Abschlagszahlungen sowie die Vergütung des angelieferten Holzes gegen Sicherheit. Der Betrieb bestellt das Holz früh, weist es im ersten Aufmaß aus und vermeidet so eine Zwischenfinanzierung.
Häufige Fragen
Kann ich eine Vorauszahlung verlangen?
Nur wenn der Vertrag sie vorsieht. Ein einseitiger Vorbehalt im Angebot ist eine Änderung der Vergabeunterlagen und führt zum Ausschluss.
Wann wird die erste Abschlagszahlung fällig?
Nach Zugang einer prüfbaren Abschlagsrechnung, innerhalb der im Vertrag genannten Frist; oberhalb der EU-Schwellenwerte nennt § 29 Abs. 3 VgV in der Regel 30 Tage ab Rechnungseingang. Die Vertragsbedingungen regeln Prüf- und Zahlungsfristen getrennt.
Ist eine Abschlagszahlung eine Abnahme?
Nein. Sie vergütet erbrachte Leistungen vorläufig und nimmt die Abnahme nicht vorweg.