Angebotsschreiben
Mit dem Angebotsschreiben bindet sich ein Unternehmen an sein Angebot. Inhalt, Formblatt 213 des VHB, Signatur und die häufigsten Fehler bei der Abgabe.
Aktualisiert am 5. September 2026
Das Angebotsschreiben ist das Dokument, mit dem ein Bieter erklärt, die ausgeschriebene Leistung zu den von ihm angebotenen Bedingungen zu erbringen. Anders als in Frankreich, wo der Auftraggeber dieselbe Urkunde gegenzeichnet, kommt der Vertrag in Deutschland und Österreich durch den Zuschlag zustande: Der Auftraggeber nimmt das Angebot an, ein zweites Vertragsdokument gibt es in der Regel nicht.
Wie es funktioniert
Das Angebotsschreiben liegt den Vergabeunterlagen bei, meist als Formblatt des jeweiligen Vergabehandbuchs, beim Bund als Formblatt 213 des VHB, bei Ländern und Kommunen als eigenes Muster. Der Bieter trägt dort seine Identität ein, die Lose, auf die er bietet, die Angebotssumme (Pauschalpreis oder Verweis auf das Leistungsverzeichnis mit Einheitspreisen), die Ausführungsfristen sowie seine Bankverbindung.
Bei einer Bietergemeinschaft benennt das Schreiben alle Mitglieder und den bevollmächtigten Vertreter. Bereits benannte Nachunternehmer werden in einer Anlage aufgeführt, häufig zusammen mit deren Verpflichtungserklärung.
Angebote werden elektronisch über die Vergabeplattform abgegeben. Welche Signaturform verlangt wird, steht in den Vergabeunterlagen: Textform genügt häufig, teils wird eine fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur gefordert. Der Bieter bleibt bis zum Ablauf der Bindefrist an sein Angebot gebunden.
Vor dem Zuschlag informiert der Auftraggeber oberhalb der EU-Schwellenwerte die unterlegenen Bieter. Nach § 134 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen darf der Vertrag erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information geschlossen werden, bei elektronischer Übermittlung nach 10 Kalendertagen (verified 2026-09-05).
Was das für ein Unternehmen bedeutet
Das Angebotsschreiben muss mit äußerster Sorgfalt ausgefüllt werden. Die dort genannte Summe bindet Sie: Prüfen Sie, dass sie exakt mit Ihrer Preisaufgliederung übereinstimmt, netto wie brutto. Abweichungen führen zum Ausschluss oder zu einem Auftrag mit falschem Preis.
Kontrollieren Sie, dass die unterzeichnende Person zur Vertretung berechtigt ist. Bei einer Bietergemeinschaft muss die Bevollmächtigung des Vertreters vorliegen.
Ändern Sie das vorgegebene Muster nicht. Eigene Vorbehalte, Zahlungsbedingungen oder Ergänzungen im Angebotsschreiben sind Änderungen an den Vergabeunterlagen und führen zum Ausschluss des Angebots.
Beispiel
Ein Reinigungsunternehmen bietet auf die Unterhaltsreinigung der Gebäude der Stadt Auental, geschätzter Wert 110.000 Euro netto über drei Jahre. Es trägt im Angebotsschreiben eine Jahressumme von 35.800 Euro netto ein, gibt die Bankverbindung an und übernimmt die Ausführungsfristen unverändert. Das Angebot wird in Textform über die Vergabeplattform des Landes abgegeben.
Häufige Fragen
Muss das Angebot qualifiziert signiert werden?
Nur wenn die Vergabeunterlagen es verlangen. Viele Auftraggeber lassen die Textform genügen, weil die Plattform die Identität des Absenders bereits sichert.
Bin ich an mein Angebot gebunden, bevor der Zuschlag erteilt ist?
Ja, während der in den Unterlagen genannten Bindefrist. Der Vertrag entsteht erst mit dem Zuschlag.
Kann ich einen Fehler nach der Abgabe korrigieren?
Vor Ablauf der Angebotsfrist können Sie Ihr Angebot zurückziehen und neu abgeben. Danach ist nur noch eine vom Auftraggeber angeforderte Aufklärung möglich, keine Änderung des Preises.