Vergabebekanntmachung
Die Vergabebekanntmachung nennt nach dem Zuschlag den Auftragnehmer und den Auftragswert. Fristen, Inhalt und Nutzen für die Marktbeobachtung eines KMU.
Aktualisiert am 5. September 2026
Die Vergabebekanntmachung ist die Bekanntmachung, die ein Auftraggeber nach Vertragsschluss veröffentlicht, um den Auftragnehmer, den Auftragswert und die wesentlichen Merkmale des Verfahrens öffentlich zu machen. Sie schließt den Bekanntmachungszyklus ab, den die Auftragsbekanntmachung eröffnet hat. Im Sprachgebrauch heißt sie auch Bekanntmachung vergebener Aufträge.
Wie es funktioniert
Oberhalb der EU-Schwellenwerte ist die Vergabebekanntmachung Pflicht. Nach § 39 der Vergabeverordnung muss der Auftraggeber sie spätestens 30 Tage nach der Vergabe des Auftrags oder dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung übermitteln (verified 2026-09-05). Veröffentlicht wird sie im EU-Amtsblatt über TED und, im eForms-Format, im nationalen Bekanntmachungsservice. Unterhalb der Schwellenwerte verlangt das nationale Recht je nach Verfahren und Auftragswert eine nachträgliche Information oder Bekanntmachung; Bund, Länder und Kommunen regeln dies unterschiedlich.
Die Bekanntmachung enthält den Auftragsgegenstand, die Verfahrensart, die Zahl der eingegangenen Angebote, Name und Anschrift des oder der Auftragnehmer je Los, den Auftragswert, das Datum des Zuschlags und die Rechtsbehelfsbelehrung. Parallel fließen die Daten in die Vergabestatistik ein.
Vor dem Zuschlag erhalten die unterlegenen Bieter oberhalb der Schwellenwerte eine Information nach § 134 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Erst nach Ablauf der Stillhaltefrist von 15 beziehungsweise 10 Kalendertagen darf der Vertrag geschlossen werden; in dieser Zeit ist ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer möglich.
Was das für ein Unternehmen bedeutet
Die Vergabebekanntmachung ist eine Fundgrube für die Marktbeobachtung. Sie zeigt, wer in Ihrer Branche gewinnt, zu welchem Preis und gegen wie viele Wettbewerber. Werten Sie mehrere Bekanntmachungen zusammen aus, erkennen Sie das Preisniveau, die Auftraggeber, die mit dem Mittelstand arbeiten, und die laufenden Verträge, deren Ende einen neuen Wettbewerb auslösen wird.
Waren Sie selbst Bieter und nicht erfolgreich, können Sie die Gründe der Ablehnung und die Merkmale des erfolgreichen Angebots schriftlich verlangen. Das ist ein Recht und zugleich der beste Weg, das nächste Angebot zu verbessern.
Beispiel
Ein Abfallzweckverband veröffentlicht die Vergabebekanntmachung für die Sammlung von Restabfall, vergeben nach einem offenen Verfahren zu 3.400.000 Euro netto über fünf Jahre. Die Bekanntmachung nennt vier eingegangene Angebote und einen bundesweit tätigen Auftragnehmer. Ein regionales Entsorgungsunternehmen, das nicht geboten hatte, notiert das Vertragsende und bereitet sich auf den nächsten Wettbewerb vor.
Häufige Fragen
Gilt die Pflicht auch unterhalb der Schwellenwerte?
Nicht in gleicher Form. Je nach Verfahren und Wertgrenze verlangen Bund und Länder eine nachträgliche Information oder eine Bekanntmachung im Bekanntmachungsservice.
Ist der genannte Wert der tatsächliche Preis?
Es ist der Auftragswert bei Zuschlag, bei Rahmenvereinbarungen häufig der Höchstwert. Der Endpreis kann durch abgerufene Mengen und Nachträge abweichen.
Kann ich den Vergabevermerk einsehen?
Sie können die Ablehnungsgründe und die Vorteile des erfolgreichen Angebots verlangen. Weitergehende Akteneinsicht richtet sich nach den Informationsfreiheitsgesetzen und dem Schutz von Betriebsgeheimnissen.
Verwandte Begriffe
- Auftragsbekanntmachung
- Bekanntmachungsservice
- EU-Amtsblatt und TED
- Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer
- Zuschlagskriterien und Gewichtung
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