Angebotsfrist
Die Angebotsfrist ist der Termin, nach dem ein Angebot im Vergabeverfahren nicht mehr gewertet wird. Wie sie bemessen wird und wie man sie sicher einhält.
Aktualisiert am 5. September 2026
Die Angebotsfrist ist der Tag und die Uhrzeit, nach denen ein öffentlicher Auftraggeber in einem Vergabeverfahren kein Angebot mehr annimmt. Jedes Angebot, das auch nur eine Minute zu spät eingeht, wird ohne inhaltliche Prüfung ausgeschlossen. Im Bauwesen heißt der Termin nach VOB/A auch Submissionstermin oder Eröffnungstermin.
Wie es funktioniert
Die Frist steht in der Auftragsbekanntmachung und in den Vergabeunterlagen. Oberhalb der EU-Schwellenwerte schreiben GWB und VgV Mindestfristen vor, die sich nach der Verfahrensart richten und kürzer ausfallen dürfen, wenn eine Vorinformation veröffentlicht wurde, wenn Angebote elektronisch übermittelt werden oder wenn hinreichend begründete Dringlichkeit vorliegt. Unterhalb der Schwellenwerte verlangen UVgO und VOB/A lediglich eine ausreichende, dem Auftrag angemessene Frist. In Österreich regelt das Bundesvergabegesetz die Mindestfristen entsprechend.
Mit der elektronischen Vergabe zählt der Zeitstempel der Vergabeplattform: Das Angebot muss vollständig hochgeladen sein, nicht nur begonnen. Ein Upload von mehreren hundert Megabyte kann dauern.
Der Auftraggeber kann die Frist verlängern, etwa nach einer wesentlichen Änderung der Unterlagen, einer späten Antwort auf eine Bieterfrage oder einer Störung der Plattform. Er muss dann alle Bewerber informieren. Neben der Angebotsfrist gibt es die Bindefrist, während der Sie an Ihr Angebot gebunden bleiben.
Was das für Unternehmen bedeutet
Der verspätete Eingang ist der ärgerlichste Ausschlussgrund, weil er nichts mit der Qualität des Angebots zu tun hat. Einige Vorkehrungen:
- Notieren Sie Tag und genaue Uhrzeit und prüfen Sie bei europaweiten Bekanntmachungen die Zeitzone.
- Merken Sie sich den letzten Termin für Bieterfragen, oft eine Woche oder mehr vor Fristende.
- Reichen Sie spätestens am Vortag ein. Die meisten Plattformen erlauben, ein abgegebenes Angebot vor Fristablauf durch ein neues zu ersetzen.
- Bewahren Sie die von der Plattform erzeugte Eingangsbestätigung mit Zeitstempel auf.
- Wird eine elektronische Signatur oder Textform verlangt, testen Sie Ihr Zertifikat mehrere Tage vorher.
Verhindert ein Umstand außerhalb Ihres Einflussbereichs die Abgabe, etwa eine nachweisbare Störung der Plattform, melden Sie das dem Auftraggeber sofort schriftlich.
Beispiel
Eine kommunale Wohnungsgesellschaft in Sachsen schreibt den Austausch von Heizungsanlagen in 400 Wohnungen offen aus, geschätzt auf 2 100 000 € netto. Die Angebotsfrist endet am 14. Oktober um 12:00 Uhr. Ein Heizungsbauer beginnt den Upload um 11:40 Uhr mit 300 MB Planunterlagen; der Vorgang endet um 12:06 Uhr. Das Angebot wird als verspätet ausgeschlossen, obwohl die Abgabe am Vortag genügt hätte.
Häufige Fragen
Kann man eine Fristverlängerung erreichen?
Sie können sie begründet und schriftlich beantragen. Der Auftraggeber entscheidet, muss aber verlängern, wenn er die Unterlagen selbst spät wesentlich geändert hat.
Was tun, wenn die Plattform am Abgabetag ausfällt?
Erstellen Sie Bildschirmfotos mit Zeitangabe und wenden Sie sich sofort an den Support der Plattform und an den Auftraggeber. Eine nachgewiesene Störung rechtfertigt in der Regel eine Verlängerung.
Gilt dieselbe Frist für Teilnahmeantrag und Angebot?
Im offenen Verfahren ja. Im nicht offenen Verfahren gibt es zuerst eine Teilnahmefrist, danach eine Angebotsfrist für die ausgewählten Bewerber.
Verwandte Begriffe
- Bewerbungsbedingungen
- Änderungsbekanntmachung
- Elektronische Vergabe
- Vergabeplattform
- Auftragsbekanntmachung
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