Neuerungen im Vergaberecht 2026: was sich für Unternehmen ändert
Was sich 2026 im Vergaberecht ändert: neue EU-Schwellenwerte, neue Wertgrenzen der VOB/A, das Vergabebeschleunigungsgesetz und die neue UVgO.
Aktualisiert am 5. September 2026
Geprüft am 5. September 2026.
2026 ist ein dichtes Jahr für die öffentliche Auftragsvergabe: die zweijährliche Revision der EU-Schwellenwerte, neue Wertgrenzen in der VOB/A und beim Bund zum 1. Januar, das Vergabebeschleunigungsgesetz zum 1. Juli und eine Neufassung der UVgO, die erst über das Landesrecht wirksam wird. Diese Seite fasst zusammen, was tatsächlich anwendbar ist, mit Daten, und markiert, was noch aussteht.
1. Januar 2026: neue EU-Schwellenwerte
Die EU-Schwellenwerte werden alle zwei Jahre von der Kommission revidiert. Für 2026-2027 sinken sie gegenüber 2024-2025 um rund 2 bis 2,5 %.
| EU-Schwellenwert | 2024-2025 | 2026-2027 |
|---|---|---|
| Liefer- und Dienstleistungen, zentrale Bundesbehörden | 143 000 € | 140 000 € |
| Liefer- und Dienstleistungen, Länder, Kommunen und sonstige öffentliche Auftraggeber | 221 000 € | 216 000 € |
| Liefer- und Dienstleistungen, Sektorenauftraggeber | 443 000 € | 432 000 € |
| Bauleistungen und Konzessionen | 5 538 000 € | 5 404 000 € |
Für ein Unternehmen bedeutet das: Einige Aufträge, die 2025 noch als Unterschwellenvergabe liefen, fallen 2026 in das EU-weite Vergabeverfahren mit gesetzlichen Mindestfristen und Bekanntmachung im EU-Amtsblatt. Die vollständige Übersicht steht in der Schwellenwerttabelle 2026.
1. Januar 2026: neue Wertgrenzen unterhalb der Schwellen
Zum selben Datum sind zwei nationale Änderungen in Kraft getreten (verified 2026-09-05).
| Bereich | Vorher | Ab 1. Januar 2026 | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Direktauftrag Bauleistungen | nach Landesrecht, meist deutlich niedriger | 50 000 € netto | § 3a VOB/A 2026, Bundesanzeiger vom 16. Dezember 2025 |
| Freihändige Vergabe Bauleistungen | gewerkeabhängig | 100 000 € netto | § 3a VOB/A 2026 |
| Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, Bau | gewerkeabhängig gestaffelt | 150 000 € netto, einheitlich | § 3a VOB/A 2026 |
| Direktauftrag Liefer- und Dienstleistungen, Bundesverwaltung | 1 000 € nach § 14 UVgO | 15 000 € netto | Allgemeine Verwaltungsvorschrift, Bundesanzeiger vom 29. Dezember 2025 |
Die VOB/A-Wertgrenzen gelten unbefristet; die Regelung für die Bundesverwaltung war ausdrücklich vorläufig bis zum Inkrafttreten des Vergabebeschleunigungsgesetzes. Parallel dazu haben nahezu alle Bundesländer 2026 ihre eigenen Wertgrenzen für Kommunen angehoben, teils bis zum Wegfall. Maßgeblich bleibt deshalb immer das Landesvergabegesetz des konkreten Auftraggebers, nicht die Bundesregelung.
1. Juli 2026: das Vergabebeschleunigungsgesetz
Das Gesetz wurde am 23. April 2026 vom Bundestag beschlossen, am 8. Mai 2026 vom Bundesrat gebilligt, am 18. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 1. Juli 2026 in Kraft getreten. Vier Punkte betreffen Bieter unmittelbar.
Eigenerklärungen statt Nachweisstapel
Die Eignung wird in der ersten Stufe grundsätzlich über eine Eigenerklärung nachgewiesen. Vollständige Bescheinigungen fordert die Vergabestelle erst vom aussichtsreichen Bieter kurz vor der Zuschlagsentscheidung an. Das senkt den Aufwand je Angebot spürbar, macht aber eine saubere Dauerakte nicht überflüssig: Die Nachweise müssen kurzfristig lieferbar sein. Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung bleibt oberhalb der Schwellenwerte das Standardformat.
Höhere Direktauftragsgrenze beim Bund
Bundesbehörden dürfen Liefer- und Dienstleistungen seit dem 1. Juli 2026 bis 50 000 € netto direkt beauftragen, statt bisher 15 000 €. Ein Teil dieser Aufträge erscheint damit nicht mehr in einer Bekanntmachung: Für ein KMU verschiebt sich der Zugang von der Beobachtung hin zur direkten Ansprache der Beschaffungsstellen und zur Aufnahme in deren Bieterlisten.
Weniger strenge Leistungsbeschreibung, Lose und Nachunternehmer
Die Leistungsbeschreibung muss nicht mehr erschöpfend, sondern eindeutig sein, was der Vergabestelle mehr Spielraum bei der Lösungsoffenheit gibt und funktionale Ausschreibungen erleichtert. Bei der Losvergabe erlaubt das Gesetz zusätzlich zeitliche Gründe für eine Gesamtvergabe bei großen Infrastrukturvorhaben; der Grundsatz der Fachlosvergabe zugunsten mittelständischer Interessen bleibt im Übrigen bestehen. Vergabestellen können außerdem verlangen, dass Auftragnehmer bei der Vergabe von Nachunternehmerleistungen kleine und mittlere Unternehmen berücksichtigen.
Schwächerer Primärrechtsschutz
Die automatische Sperrwirkung eines Nachprüfungsverfahrens ist eingeschränkt: Verträge können in mehr Fällen geschlossen werden, während ein Verfahren noch läuft, sodass für den unterlegenen Bieter häufiger nur Schadensersatz bleibt. Die Informations- und Wartepflicht des § 134 GWB gilt unverändert, mit 15 Kalendertagen und zehn bei elektronischer Übermittlung. Reagieren Sie deshalb sofort, wenn eine Absage eingeht.
Die Neufassung der UVgO
Parallel wurde 2026 eine Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung abgestimmt. Sie sieht vor:
| Maßnahme | Inhalt |
|---|---|
| Direktauftrag | bis 50 000 €, vorangestellt in § 2 und ausdrücklich kein Vergabeverfahren |
| Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb | bis 100 000 €, ohne weitere Voraussetzungen |
| Beschränkte Ausschreibung | entfällt ersatzlos |
| Nachträgliche Bekanntmachung | ab einem Auftragswert von 25 000 €, verfahrensartübergreifend |
| Bieterlisten | ausdrücklich zulässig, nach objektiven und diskriminierungsfreien Kriterien |
Wichtig für die Praxis 2026: Die Neufassung entfaltet ihre Wirkung erst, wenn das jeweilige Landesrecht sie übernimmt; die Länder haben dafür bis Mitte 2027 Zeit. Bis dahin gilt in jedem Bundesland die dort geltende Fassung. Die Aufnahme in eine Bieterliste wird damit zu einem eigenständigen Vertriebsziel.
Was noch in Arbeit ist
Ein Bundestariftreuegesetz, das die Einhaltung repräsentativer Tarifverträge bei Bundesaufträgen verlangen soll, ist weiterhin im Gesetzgebungsverfahren und 2026 nicht anwendbar. Ebenfalls offen ist die vollständige Umsetzung der Neufassung der UVgO in allen Ländern. Prüfen Sie den Stand jeweils am konkreten Verfahren, nicht an der Ankündigung.
Was diese Änderungen für ein KMU 2026 bedeuten
- Die Angebotserstellung wird leichter: Eigenerklärung genügt zunächst, vollständige Nachweise erst am Ende.
- Mehr kleine Aufträge werden direkt vergeben. Sichtbarkeit vor dem Verfahren zählt: Registrierung auf den Vergabeplattformen, Teilnahme an Markterkundungen, Aufnahme in Bieterlisten.
- Die Wertgrenzen unterscheiden sich stärker als je zuvor zwischen Bund, Ländern und Kommunen. Prüfen Sie den Vergaberechtsrahmen, der in jeder Bekanntmachung als Pflichtfeld steht.
- Prüfen Sie in den Bewerbungsbedingungen, ob Nebenangebote zugelassen sind: Eine eindeutig statt erschöpfend formulierte Leistungsbeschreibung eröffnet mehr Raum für eigene Lösungen.
- Rechnen Sie mit knapperem Rechtsschutz: Fristen für eine Rüge und einen Nachprüfungsantrag sind kurz und laufen ab Kenntnis.
- Prüfen Sie bei Abschlagszahlungen und der Vorauszahlung die Regelungen des Vertrags, denn eine bundesweite Mindestvorauszahlung für KMU gibt es nicht.
In Österreich läuft die Entwicklung parallel, aber eigenständig über das Bundesvergabegesetz und die Schwellenwerteverordnung; deren geltende Fassung ist auf ris.bka.gv.at zu prüfen. Scoutee aktualisiert seine Einordnungsregeln bei jeder Änderung der Wertgrenzen.
Quellen
- Europäische Kommission, Seite "Thresholds"
- BHO Legal, Neue Wertgrenzen 2026 für UVgO (Bund) und VOB/A
- cosinex, UVgO-Reform 2026: die Neufassung im Überblick
- Vergabebeschleunigungsgesetz 2026, Überblick der Änderungen für Bieter
- § 134 GWB, Informations- und Wartepflicht
- Beschaffungsamt des BMI, Datenservice Öffentlicher Einkauf