Neuerungen im Vergaberecht 2026: was sich für Unternehmen ändert
Was sich 2026 im Vergaberecht ändert: neue EU-Schwellenwerte, neue Wertgrenzen der VOB/A, das Vergabebeschleunigungsgesetz und die neue UVgO.
Hauptmarkt: Deutschland
Aktualisiert am 10. September 2026
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2026 ist ein dichtes Jahr für die öffentliche Auftragsvergabe: die zweijährliche Revision der EU-Schwellenwerte, neue Wertgrenzen in der VOB/A und beim Bund zum 1. Januar, das Bundestariftreuegesetz zum 1. Mai, das Beschleunigungsgesetz zum 1. Juli und eine Neufassung der UVgO, die weiterhin auf sich warten lässt. Diese Seite fasst zusammen, was tatsächlich anwendbar ist, mit Daten, und markiert, was noch aussteht.
1. Januar 2026: neue EU-Schwellenwerte
Die EU-Schwellenwerte werden alle zwei Jahre von der Kommission revidiert. Für 2026-2027 sinken sie gegenüber 2024-2025 um rund 2 bis 2,5 %.
| EU-Schwellenwert | 2024-2025 | 2026-2027 |
|---|---|---|
| Liefer- und Dienstleistungen, Bundeskanzleramt und Bundesministerien | 143 000 € | 140 000 € |
| Liefer- und Dienstleistungen, Länder, Kommunen und sonstige öffentliche Auftraggeber | 221 000 € | 216 000 € |
| Liefer- und Dienstleistungen, Sektorenauftraggeber | 443 000 € | 432 000 € |
| Bauleistungen und Konzessionen | 5 538 000 € | 5 404 000 € |
Für ein Unternehmen bedeutet das: Einige Aufträge, die 2025 noch als Unterschwellenvergabe liefen, fallen 2026 in das EU-weite Vergabeverfahren mit gesetzlichen Mindestfristen und Bekanntmachung im EU-Amtsblatt. Die vollständige Übersicht steht in der Schwellenwerttabelle 2026.
1. Januar 2026: neue Wertgrenzen unterhalb der Schwellen
Zum selben Datum haben sich die Wertgrenzen für Bauleistungen bundesweit verschoben, und die Sonderregelung des Bundes für Liefer- und Dienstleistungen wurde verlängert.
| Bereich | Vorher | Ab 1. Januar 2026 | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Direktauftrag Bauleistungen | 3 000 € netto, 2025 befristet 15 000 € | 50 000 € netto, unbefristet | § 3a Abs. 4 VOB/A, Bekanntmachung vom 24. November 2025, BAnz AT 16.12.2025 B7 |
| Freihändige Vergabe Bauleistungen | 10 000 € netto, 2025 befristet 25 000 € | 100 000 € netto | § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A |
| Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, Bau | nach Gewerken gestaffelt, 50 000 bis 150 000 € | 150 000 € netto, einheitlich | § 3a Abs. 2 VOB/A |
| Direktauftrag Liefer- und Dienstleistungen, Bundesvergabestellen | 1 000 € nach § 14 UVgO, seit 2025 abweichend 15 000 € | 15 000 € netto, um ein Jahr verlängert | Abweichende Verwaltungsvorschriften vom 17. Dezember 2025, BAnz AT 29.12.2025 B1 |
Die neuen VOB/A-Wertgrenzen gelten unbefristet; eine eigene „VOB/A 2026“ gibt es für den Abschnitt 1 aber nicht, geändert wurde nur der § 3a der Fassung von 2019. Die Regelung für die Bundesverwaltung war dagegen eine abweichende Verwaltungsvorschrift und ist seit dem 1. Juli 2026 durch § 55 Abs. 2 BHO überholt. Bei den Ländern ist das Bild uneinheitlich. Nordrhein-Westfalen hat zum 1. Januar 2026 § 26 KomHVO aufgehoben und durch § 75a der Gemeindeordnung ersetzt, der keine Beträge mehr nennt; eine Kommune kann sich eigene Wertgrenzen nur noch durch Satzung geben. Hessen hat mit der Änderung des HVTG vom 17. Juni 2026 die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, die Freihändige Vergabe und die Verhandlungsvergabe bis unterhalb des EU-Schwellenwerts geöffnet. Bayern und Baden-Württemberg hatten ihre Wertgrenzen dagegen schon 2024 und 2025 angehoben, und Sachsen setzt die freihändige Vergabe seit 2019 unverändert bei 25 000 € netto an. Maßgeblich bleibt deshalb immer das Landesrecht des konkreten Auftraggebers, nicht die Bundesregelung.
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1. Mai 2026: das Bundestariftreuegesetz
Das Bundestariftreuegesetz vom 27. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 119) ist am 1. Mai 2026 in Kraft getreten; nur die Kontrollregelung des § 8 Abs. 5 folgt am 1. Januar 2028. Nach § 16 BTTG bleiben Vergabeverfahren unberührt, die bis zum 1. Mai 2026 eingeleitet worden sind.
Das Gesetz gilt für Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen des Bundes ab einem geschätzten Wert von 50 000 € netto, auch unterhalb der EU-Schwellenwerte, soweit ein Vergabeverfahren durchzuführen ist. Der Auftraggeber gibt als Ausführungsbedingung vor, dass der Auftragnehmer den eingesetzten Beschäftigten mindestens die Arbeitsbedingungen der einschlägigen Rechtsverordnung nach § 5 BTTG gewährt, und verlangt dasselbe für Nachunternehmer und Verleiher. Hinzu kommen eine Nachweispflicht (§ 9), eine Nachunternehmerhaftung (§ 12) und ein fakultativer Ausschlussgrund (§ 14). Rechnen Sie deshalb bei Bundesaufträgen mit einem Tariftreueversprechen und einer Dokumentation der gewährten Arbeitsbedingungen. Welche Arbeitsbedingungen konkret verbindlich sind, ergibt sich allerdings erst aus den Rechtsverordnungen nach § 5 BTTG; sie stehen branchenweise noch aus.
1. Juli 2026: das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
Es heißt amtlich Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge; eine gesetzliche Kurzbezeichnung gibt es nicht, in der Fachpresse steht es als Vergabebeschleunigungsgesetz. Der Bundestag hat es am 23. April 2026 beschlossen, der Bundesrat am 8. Mai 2026 gebilligt; ausgefertigt am 12. Mai 2026, verkündet am 18. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137) und am 1. Juli 2026 in Kraft getreten. Fünf Punkte betreffen Bieter unmittelbar.
Eigenerklärungen statt Nachweisstapel
Die Eignung wird in der ersten Stufe grundsätzlich über eine Eigenerklärung nachgewiesen. Vollständige Bescheinigungen fordert die Vergabestelle erst vom aussichtsreichen Bieter kurz vor der Zuschlagsentscheidung an. Das senkt den Aufwand je Angebot spürbar, macht aber eine saubere Dauerakte nicht überflüssig: Die Nachweise müssen kurzfristig lieferbar sein. Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung bleibt oberhalb der Schwellenwerte das Standardformat.
Höhere Direktauftragsgrenze beim Bund
Bundesbehörden dürfen Liefer- und Dienstleistungen seit dem 1. Juli 2026 bis 50 000 € netto direkt beauftragen, statt bisher 15 000 €. Ein Teil dieser Aufträge erscheint damit nicht mehr in einer Bekanntmachung: Für ein KMU verschiebt sich der Zugang von der Beobachtung hin zur direkten Ansprache der Beschaffungsstellen und zur Aufnahme in deren Bieterlisten.
Nur noch Kanzleramt und Ministerien nutzen den niedrigen Schwellenwert
§ 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB nennt jetzt ausdrücklich das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien als die Stellen, die den Schwellenwert für zentrale Regierungsbehörden anwenden. Zuvor galten dafür alle obersten und oberen Bundesbehörden und vergleichbare Bundeseinrichtungen. Für eine nachgeordnete Bundesbehörde beginnt das EU-weite Verfahren bei Liefer- und Dienstleistungen deshalb seit dem 1. Juli 2026 erst bei 216 000 € statt bei 140 000 €.
Weniger strenge Leistungsbeschreibung, Lose und Nachunternehmer
In § 121 Abs. 1 GWB und § 29 Abs. 2 VgV ist das Wort „erschöpfend“ gestrichen; die Leistungsbeschreibung muss den Auftragsgegenstand nur noch so eindeutig wie möglich beschreiben, was der Vergabestelle mehr Spielraum bei der Lösungsoffenheit gibt und funktionale Ausschreibungen erleichtert. Der Losgrundsatz steht jetzt in einem eigenen § 97a GWB. Neben wirtschaftlichen und technischen Gründen erlaubt er eine Gesamtvergabe auch aus zeitlichen Gründen, aber nur bei Infrastrukturvorhaben, deren geschätzter Wert mindestens das Doppelte des einschlägigen EU-Schwellenwerts erreicht und die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden oder zur Verkehrsinfrastruktur nach § 97a Abs. 4 GWB gehören; im Übrigen bleibt die Fachlosvergabe zugunsten mittelständischer Interessen der Regelfall. In diesen Fällen einer Gesamtvergabe können Auftraggeber den Auftragnehmer verpflichten, bei Unteraufträgen die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen besonders zu berücksichtigen.
Schwächerer Primärrechtsschutz
Die automatische Sperrwirkung eines Nachprüfungsverfahrens ist eingeschränkt: Verträge können in mehr Fällen geschlossen werden, während ein Verfahren noch läuft, sodass für den unterlegenen Bieter häufiger nur Schadensersatz bleibt. Die Fristen des § 134 GWB bleiben unverändert, mit 15 Kalendertagen und zehn bei elektronischer Übermittlung; nur die Ausnahmen des § 134 Abs. 3 GWB wurden neu gefasst. Ergänzend sind seit dem 1. Januar 2026 nach § 71 Abs. 2 Nr. 8 GVG die Landgerichte ausschließlich für Streitigkeiten über die Vergabe öffentlicher Aufträge zuständig, soweit nicht Teil 4 des GWB gilt. Reagieren Sie deshalb sofort, wenn eine Absage eingeht.
Die Unterschwellenvergabeordnung: keine Neufassung, aber Sonderregeln des Bundes
Eine Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung ist angekündigt, aber bis heute nicht bekannt gemacht. Amtlich gilt weiterhin die Ausgabe 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1) mit dem Direktauftrag bis 1 000 € netto in § 14 UVgO. Die höheren Grenzen des Bundes stehen deshalb nicht in einer neuen UVgO, sondern an drei anderen Stellen:
| Regelung | Inhalt | Grundlage |
|---|---|---|
| Direktauftrag der Bundesvergabestellen | bis 50 000 € netto, ohne Vergabeverfahren, mit dem Gebot, zwischen den Unternehmen zu wechseln | § 55 Abs. 2 BHO, seit 1. Juli 2026 |
| Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb | bis 100 000 € netto nach Wahl des Auftraggebers, abweichend von § 8 Abs. 4 UVgO | Abweichende Verwaltungsvorschriften vom 10. Juni 2026, BAnz AT 18.06.2026 B3, seit 1. Juli 2026 |
| Nachträgliche Bekanntmachung | nach Beschränkter Ausschreibung und Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb ab 25 000 € netto, drei Monate lang | § 30 UVgO, unverändert seit 2017 |
Wichtig für die Praxis 2026: Diese beiden Sonderregeln gelten nur für Vergabestellen des Bundes und für Zuwendungsempfänger. Eine Verfahrensordnung wie die UVgO tritt außerdem nicht schon mit ihrer Bekanntmachung in Kraft, sondern erst, wenn das Haushaltsrecht des Bundes oder eines Landes sie für verbindlich erklärt; in jedem Bundesland gilt daher die dort in Kraft gesetzte Fassung. Die Beschränkte Ausschreibung ist entgegen manchen Ankündigungen nicht entfallen: Sie steht weiterhin in § 55 Abs. 1 BHO, in den §§ 10 und 11 UVgO und in § 3a Abs. 2 VOB/A.
Was noch in Arbeit ist
Offen ist die angekündigte Neufassung der UVgO, die bis heute nicht bekannt gemacht ist; ebenso stehen die Rechtsverordnungen nach § 5 BTTG branchenweise noch aus. Auch die VOB/A 2026 für die Abschnitte 2 und 3, bekannt gemacht am 22. Juli 2026, ist noch nicht anwendbar: Zuvor müssen die Verweise in der VgV und der VSVgV geändert werden. Prüfen Sie den Stand jeweils am konkreten Verfahren, nicht an der Ankündigung.
Was diese Änderungen für ein KMU 2026 bedeuten
- Die Angebotserstellung wird leichter: Eigenerklärung genügt zunächst, vollständige Nachweise erst am Ende.
- Mehr kleine Aufträge werden direkt vergeben. Sichtbarkeit vor dem Verfahren zählt: Registrierung auf den Vergabeplattformen, Teilnahme an Markterkundungen, Aufnahme in Bieterlisten.
- Die Wertgrenzen unterscheiden sich stärker als je zuvor zwischen Bund, Ländern und Kommunen. Prüfen Sie den Vergaberechtsrahmen, der in jeder Bekanntmachung als Pflichtfeld steht.
- Prüfen Sie in den Bewerbungsbedingungen, ob Nebenangebote zugelassen sind: Eine eindeutig statt erschöpfend formulierte Leistungsbeschreibung eröffnet mehr Raum für eigene Lösungen.
- Rechnen Sie mit knapperem Rechtsschutz: Fristen für eine Rüge und einen Nachprüfungsantrag sind kurz und laufen ab Kenntnis.
- Prüfen Sie bei Abschlagszahlungen und der Vorauszahlung die Regelungen des Vertrags: Eine gesetzliche Mindestvorauszahlung gibt es weiterhin nicht, doch § 29 Abs. 3 VgV verlangt seit dem 1. Juli 2026 die Zahlung in der Regel binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung und legt Abschlags- oder Vorauszahlungen in geeigneten Fällen ausdrücklich nahe.
In Österreich läuft die Entwicklung parallel, aber eigenständig: Das Vergaberechtsgesetz 2026 (BGBl. I Nr. 8/2026) hat die nationalen Wertgrenzen zum 1. März 2026 unmittelbar in das Bundesvergabegesetz 2018 geschrieben, sodass es dort derzeit keine Schwellenwerteverordnung mehr gibt; maßgeblich ist die konsolidierte Fassung auf ris.bka.gv.at. Scoutee aktualisiert seine Einordnungsregeln bei jeder Änderung der Wertgrenzen.
Quellen
- Europäische Kommission, Seite "Thresholds"
- Änderung des § 3a VOB/A, Bekanntmachung vom 24. November 2025, BAnz AT 16.12.2025 B7
- Abweichende Verwaltungsvorschriften zur Verhandlungsvergabe des Bundes, BAnz AT 18.06.2026 B3
- Unterschwellenvergabeordnung, Ausgabe 2017, BAnz AT 07.02.2017 B1
- § 134 GWB, Informations- und Wartepflicht
- Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge, BGBl. 2026 I Nr. 137
- Bundestariftreuegesetz, konsolidierte Fassung
- § 97a GWB, Losgrundsatz
- § 55 Bundeshaushaltsordnung, öffentliche Aufträge
- § 75a Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, allgemeine Vergabegrundsätze
- Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz, konsolidierte Fassung
- Vergaberechtsgesetz 2026, BGBl. I Nr. 8/2026 (Österreich)
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