Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)
Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung ersetzt im Vergabeverfahren die Eignungsnachweise durch eine vorläufige Eigenerklärung. Aufbau, Nutzung und Grenzen.
Aktualisiert am 5. September 2026
Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung, kurz EEE und international als ESPD bekannt, ist ein standardisiertes Formular, in dem ein Unternehmen vorläufig erklärt, dass es die Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Vergabeverfahren erfüllt: keine Ausschlussgründe, ausreichende wirtschaftliche, technische und berufliche Leistungsfähigkeit. Sie ersetzt im Eignungsstadium die meisten Bescheinigungen und Nachweise.
Wie es funktioniert
Die EEE geht auf die EU-Vergaberichtlinien von 2014 zurück und ist in Deutschland in § 50 VgV geregelt, mit Entsprechungen in SektVO, KonzVgV und VSVgV. Oberhalb der EU-Schwellenwerte muss der Auftraggeber die EEE als vorläufigen Nachweis akzeptieren, wenn ein Unternehmen sie einreicht, statt der von ihm bereitgestellten Formblätter. In Österreich sieht das Bundesvergabegesetz dieselbe Pflicht vor.
Ausgefüllt wird das Formular elektronisch, meist über die Funktion der jeweiligen Vergabeplattform oder als strukturierte XML-Datei. Der Auftraggeber legt seinen Teil an (Bezeichnung des Verfahrens, geforderte Eignungskriterien), das Unternehmen ergänzt seinen. Die erzeugte Erklärung lässt sich von Verfahren zu Verfahren weiterverwenden, was doppelte Eingaben erspart.
Erst das Unternehmen, das den Zuschlag erhalten soll, muss die tatsächlichen Nachweise vorlegen: Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Finanzamt und Sozialversicherung, Handelsregisterauszug, Versicherungsnachweise, Referenzen. Nicht berücksichtigte Bieter müssen nichts nachreichen. Wer in einem amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen geführt ist, etwa im Präqualifizierungsverzeichnis für Bauunternehmen oder beim Auftragnehmerkataster Österreich, kann statt der Nachweise die Eintragung angeben.
Was das für Unternehmen bedeutet
Die EEE entlastet die Bewerbungsphase spürbar, besonders für ein KMU, das sich an mehreren Verfahren beteiligt. Erstellen Sie einmal eine vollständige Erklärung, bewahren Sie die Datei auf und aktualisieren Sie sie bei jeder Änderung von Umsatz, Personalbestand oder Referenzen.
Bleiben Sie sorgfältig: Die EEE ist eine Erklärung an Eides statt entsprechende Selbstauskunft. Eine unzutreffende Angabe, die bei der Prüfung der Nachweise auffällt, führt zum Ausschluss und kann eine Eintragung im Wettbewerbsregister nach sich ziehen.
In einer Bietergemeinschaft reicht jedes Mitglied eine eigene EEE ein. Auch ein Nachunternehmen, auf dessen Kapazitäten Sie sich zur Eignungsleihe stützen, muss eine abgeben. Prüfen Sie schließlich in den Vergabeunterlagen, ob der Auftraggeber unterhalb der EU-Schwellenwerte eine einfache Eigenerklärung genügen lässt, was nach UVgO und VOB/A häufig der Fall ist.
Beispiel
Ein Ingenieurbüro für technische Gebäudeausrüstung bewirbt sich um die Planung einer Heizzentralensanierung eines Klinikums, geschätztes Honorar 190 000 € netto. Statt die Formblätter der Vergabestelle auszufüllen und Bescheinigungen beizulegen, reicht es die EEE ein, die es für ein früheres Verfahren erstellt und um drei aktuelle Referenzen ergänzt hat. Als vorgesehener Auftragnehmer legt es anschließend fristgerecht die Unbedenklichkeitsbescheinigungen vor.
Häufige Fragen
Ist die EEE verpflichtend?
Für das Unternehmen nicht: Es darf auch die Formblätter des Auftraggebers nutzen. Für den Auftraggeber oberhalb der Schwellenwerte schon: Er muss die EEE akzeptieren.
Genügt die EEE für den Zuschlag?
Nein. Sie ermöglicht die Teilnahme. Wer den Zuschlag erhalten soll, muss die Nachweise vorlegen, die seine Erklärungen belegen.
Kann eine EEE wiederverwendet werden?
Ja, solange die Angaben zutreffen. Das ist einer ihrer wesentlichen Vorteile für Unternehmen, die sich regelmäßig bewerben.