Nebenangebot
Ein Nebenangebot weicht von der ausgeschriebenen Lösung ab und bietet eine Alternative an. Zulassung, Mindestanforderungen und Hinweise zur Form des Angebots.
Aktualisiert am 5. September 2026
Ein Nebenangebot ist ein Angebot, das eine andere Lösung vorschlägt als die in den Vergabeunterlagen beschriebene, denselben Bedarf aber ebenso deckt: ein anderes Material, ein abweichendes Bauverfahren, eine andere Organisation der Leistung. Es erlaubt einem Unternehmen, sein eigenes Können einzubringen, statt sich auf die vom Auftraggeber vorgedachte Lösung zu beschränken.
Wie es funktioniert
Nach § 35 VgV gibt der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung an, ob er Nebenangebote zulässt, vorschreibt oder ausschließt (verified 2026-09-05). Lässt er sie zu, legt er in den Vergabeunterlagen Mindestanforderungen fest und bestimmt, in welcher Form Nebenangebote einzureichen sind; berücksichtigt werden nur solche, die diese Mindestanforderungen erfüllen. Die Zuschlagskriterien müssen so gefasst sein, dass sie auf Haupt- und Nebenangebote gleichermaßen anwendbar sind.
Unterhalb der EU-Schwellenwerte ist § 25 UVgO noch deutlicher: Der Auftraggeber kann Nebenangebote in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen zulassen; fehlt eine entsprechende Angabe, sind keine Nebenangebote zugelassen. Die VOB/A verlangt zusätzlich, dass Nebenangebote auf einer besonderen Anlage erstellt, deutlich als solche gekennzeichnet und an der vom Auftraggeber bezeichneten Stelle aufgeführt werden; der Auftraggeber gibt zudem an, ob er sie nur zusammen mit einem Hauptangebot zulässt. In Österreich unterscheidet das Bundesvergabegesetz in ähnlicher Weise zwischen Alternativ- und Abänderungsangeboten.
Nicht zu verwechseln ist das Nebenangebot mit Bedarfs-, Eventual- oder Wahlpositionen: Diese stammen vom Auftraggeber, und alle Bieter müssen sie bepreisen.
Was das für Unternehmen bedeutet
Das Nebenangebot ist ein Hebel zur Differenzierung, gerade für mittelständische Unternehmen mit einem besonderen Verfahren oder einem leistungsfähigeren Produkt. Es kann günstiger, schneller oder dauerhafter sein als die in der Leistungsbeschreibung vorgesehene Lösung.
Prüfen Sie zuerst, ob Nebenangebote überhaupt zugelassen sind, und lesen Sie die Mindestanforderungen genau; sie sind der Maßstab, an dem Ihr Vorschlag scheitern oder bestehen wird. Ist ein Hauptangebot verlangt, kalkulieren Sie es ebenfalls, sonst wird das gesamte Angebot ausgeschlossen. Reichen Sie das Nebenangebot getrennt und deutlich gekennzeichnet ein, mit eigenem Preis, eigener Position im Leistungsverzeichnis und einem eigenen Konzept.
Erklären Sie präzise, wie Ihr Vorschlag den Bedarf deckt und welchen Vorteil er bringt, mit Nachweisen zu Gleichwertigkeit, Normen und Lebensdauer. Der Auftraggeber muss ihn mit denselben Kriterien bewerten können, ohne raten zu müssen.
Beispiel
Ein Zweckverband in Nordrhein-Westfalen schreibt den Bau eines Parkplatzes mit 80 Stellplätzen aus, geschätzt auf 320 000 € netto, in der Leistungsbeschreibung mit Asphaltdecke. Nebenangebote sind zugelassen, sofern Kapazität und Barrierefreiheit erhalten bleiben. Ein Tiefbauunternehmen reicht ein Hauptangebot in Asphalt und ein Nebenangebot mit begrünten Rasengittersteinen ein, acht Prozent teurer, aber beim Umweltkriterium wegen der Versickerung deutlich besser bewertet. Den Zuschlag erhält das Nebenangebot.
Häufige Fragen
Kann ich ein Nebenangebot ohne Hauptangebot abgeben?
Nur wenn die Vergabeunterlagen das erlauben. Häufig sind Nebenangebote ausdrücklich nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zulässig; im Zweifel geben Sie beides ab.
Muss der Auftraggeber mein Nebenangebot werten?
Ja, wenn es zugelassen ist, die Mindestanforderungen erfüllt und in der geforderten Form eingereicht wurde. Andernfalls muss er es unberücksichtigt lassen.
Kann sich ein Nebenangebot allein auf den Preis beziehen?
Nein. Es setzt eine abweichende technische oder organisatorische Lösung voraus. Ein bloßer Nachlass ist kein Nebenangebot.