Markterkundung
Die Markterkundung ist die Erkundung des Marktes durch den Auftraggeber vor dem Vergabeverfahren. Rechtsrahmen, Grenzen und Nutzen für den Mittelstand.
Aktualisiert am 5. September 2026
Die Markterkundung ist die Phase, in der eine Vergabestelle den Markt sondiert, bevor sie ein Verfahren startet: Gespräche mit Anbietern, schriftliche Informationsabfragen, Recherche zu Lösungen und Preisen. Sie soll dem Auftraggeber einen realistischen Bedarf und eine Leistungsbeschreibung ermöglichen, die Unternehmen tatsächlich erfüllen können.
Wie es funktioniert
§ 28 VgV erlaubt die Markterkundung ausdrücklich: Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der öffentliche Auftraggeber Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen (verified 2026-09-05). Unzulässig ist dagegen die Durchführung von Vergabeverfahren allein zur Markterkundung oder zur Kosten- und Preisermittlung. § 20 UVgO enthält denselben Wortlaut für Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte; in Österreich sieht das Bundesvergabegesetz eine vergleichbare Regelung vor.
Für Unternehmen, die an der Vorbereitung mitgewirkt haben, gilt § 7 VgV. Das vorbefasste Unternehmen ist nicht automatisch ausgeschlossen. Der Auftraggeber muss angemessene Maßnahmen ergreifen, damit der Wettbewerb nicht verzerrt wird, insbesondere alle ausgetauschten Informationen den übrigen Bietern mitteilen und angemessene Fristen setzen. Ein Ausschluss kommt erst in Betracht, wenn die Verzerrung anders nicht zu beseitigen ist, und das Unternehmen muss zuvor Gelegenheit erhalten nachzuweisen, dass seine Beteiligung den Wettbewerb nicht verzerrt.
In der Praxis nimmt die Markterkundung unterschiedliche Formen an: Einzelgespräche, schriftliche Request-for-Information, Interessenbekundungsverfahren, Entwürfe einer Leistungsbeschreibung zur Kommentierung, Marktdialoge auf Fachmessen. Sie ist an keine Wertgrenze gebunden und ist selbst kein Vergabeverfahren; die Wahl zwischen Unterschwellenvergabe und EU-weitem Verfahren fällt erst danach.
Was das für Unternehmen bedeutet
Die Markterkundung ist der beste Zeitpunkt, um Einfluss zu nehmen, solange die Leistungsbeschreibung noch offen ist. Nehmen Sie Termine wahr, erklären Sie, was machbar ist und was teuer wird, und regen Sie eine Losaufteilung an, die auch mittelständischen Anbietern eine Chance lässt.
Dokumentieren Sie, was Sie übermitteln, denn der Auftraggeber darf und muss es später in den Vergabeunterlagen offenlegen. Markieren Sie echte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausdrücklich. Rechnen Sie nicht mit einem Vorsprung: Das anschließende Verfahren steht Ihren Wettbewerbern offen, und gewertet wird nach denselben Kriterien. Der eigentliche Gewinn ist das frühe Wissen um Bedarf, Budget und Zeitplan, oft Monate vor der Bekanntmachung.
Beispiel
Ein kommunaler Klinikverbund bereitet die Erneuerung seiner Patientenmonitore vor. Vor der Leistungsbeschreibung veröffentlicht er eine Informationsabfrage und lädt sechs Hersteller zu Gesprächen ein. Dabei zeigt sich, dass die eigentliche Herausforderung die Anbindung an die Krankenhausinformationssysteme ist. Der Verbund schreibt anschließend europaweit im offenen Verfahren aus, geschätzter Wert 1 800 000 € netto, und gewichtet die Interoperabilität mit 30 Prozent. Die Ergebnisse der Gespräche legt er allen Bietern offen.
Häufige Fragen
Darf ein Auftraggeber vor der Ausschreibung mit Anbietern sprechen?
Ja, das Vergaberecht erlaubt es ausdrücklich, solange alle Unternehmen gleich behandelt werden und niemand einen entscheidenden Vorsprung erhält.
Schließt mich die Teilnahme an der Markterkundung von der Vergabe aus?
Nein. Ein Ausschluss ist die letzte Möglichkeit und nur zulässig, wenn sich die Wettbewerbsverzerrung nicht anders beseitigen lässt.
Ist die Markterkundung dasselbe wie ein Interessenbekundungsverfahren?
Das Interessenbekundungsverfahren ist eines der Instrumente der Markterkundung, die den gesamten Prozess der Marktsondierung bezeichnet.