Bekanntmachungen im Vergabeverfahren

Bekanntmachung ist der Oberbegriff für alle amtlichen Veröffentlichungen zu einem Auftrag: Vorinformation, Auftragsbekanntmachung, Berichtigung, Zuschlag.

Aktualisiert am 5. September 2026

Bekanntmachung ist der Oberbegriff für jede amtliche Veröffentlichung, mit der ein öffentlicher Auftraggeber über einen Auftrag informiert: von der Absicht zu beschaffen bis zur Mitteilung des Zuschlags. Die Auftragsbekanntmachung ist die bekannteste Form, daneben gibt es mehrere weitere, jede mit einer eigenen Rolle im Lebenszyklus des Vertrags.

Wie es funktioniert

Nach § 97 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden öffentliche Aufträge und Konzessionen im Wettbewerb und in transparenten Verfahren vergeben (verified 2026-09-05). Die Bekanntmachung ist das Mittel, mit dem diese Transparenz hergestellt wird. Je nach Zeitpunkt und Verfahren veröffentlicht der Auftraggeber unterschiedliche Formulare.

Die Vorinformation kündigt Monate im Voraus an, was beschafft werden soll. Die Auftragsbekanntmachung eröffnet den Wettbewerb. Die Berichtigung korrigiert oder ergänzt eine bereits veröffentlichte Bekanntmachung, etwa bei einer verlängerten Angebotsfrist. Die Vergabebekanntmachung nennt nach dem Zuschlag den Auftragnehmer und den Auftragswert. Hinzu kommen die freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung vor einer Vergabe ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb, die Konzessionsbekanntmachung für Konzessionen und Bekanntmachungen über wesentliche Vertragsänderungen während der Laufzeit.

Der Veröffentlichungsweg richtet sich nach dem geschätzten Auftragswert. Oberhalb der EU-Schwellenwerte (140.000, 216.000 oder 5.404.000 Euro netto je nach Auftraggeber und Gegenstand) ist die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt über TED Pflicht; parallel erscheint sie im nationalen Bekanntmachungsservice. Unterhalb der Schwellenwerte gilt nationales Recht mit Wertgrenzen, die je nach Auftraggeber verschieden sind: Für Bundesbehörden ist ein Direktauftrag ohne Verfahren bis 50.000 Euro netto möglich, für Bauleistungen des Bundes bis 50.000 Euro; Länder und Kommunen setzen eigene Grenzen, in Österreich erlaubt das Bundesvergabegesetz die Direktvergabe bis 140.000 Euro netto bei Liefer- und Dienstleistungen. Fast alle Bekanntmachungen verweisen zusätzlich auf die Vergabeplattform, auf der die Unterlagen liegen.

Was das für ein Unternehmen bedeutet

Jede Bekanntmachungsart hat für ein KMU einen anderen Nutzen. Vorinformationen erlauben es, ein Vorhaben vorzubereiten, bevor der Wettbewerb startet. Auftragsbekanntmachungen sind der Kern der laufenden Marktbeobachtung. Berichtigungen müssen sofort gelesen werden, weil sie Leistungsumfang oder Termine verändern können. Vergabebekanntmachungen werden meist übersehen, obwohl sie viel verraten: wer welchen Auftrag zu welchem Preis gewonnen hat und wann der Vertrag ausläuft und neu ausgeschrieben wird.

Eine belastbare Marktbeobachtung deckt deshalb alle Bekanntmachungsarten ab, nicht nur die Auftragsbekanntmachung.

Beispiel

Eine kommunale Wohnungsgesellschaft veröffentlicht im Januar eine Vorinformation über den geplanten Austausch von Heizzentralen. Im April erscheint die Auftragsbekanntmachung für geschätzt 2.500.000 Euro netto im EU-Amtsblatt und im Bekanntmachungsservice. Im Mai verschiebt eine Berichtigung die Angebotsfrist um zehn Tage. Im September nennt die Vergabebekanntmachung Auftragnehmer und Auftragswert. Ein Heizungsbaubetrieb, der diesen Auftraggeber beobachtet, hatte mehrere Monate Vorlauf.

Häufige Fragen

Muss jeder Auftrag bekannt gemacht werden?

Nein. Unterhalb der Wertgrenzen für Direktaufträge darf ohne Bekanntmachung beauftragt werden. Auch Abrufe aus einer Rahmenvereinbarung werden nicht einzeln veröffentlicht.

Wo lassen sich Bekanntmachungen kostenlos einsehen?

Im Bekanntmachungsservice des Bundes, auf TED für europaweite Verfahren und auf den Vergabeplattformen der Länder. Ein Dienst wie Scoutee bündelt diese Quellen und meldet passende Bekanntmachungen.

Wird der Zuschlag immer veröffentlicht?

Oberhalb der EU-Schwellenwerte ja. Unterhalb hängt es von der Vergabeordnung des Auftraggebers ab; verbreitet ist eine nachträgliche Information über vergebene Aufträge ab einem bestimmten Wert für eine begrenzte Zeit.

Verwandte Begriffe

Glossar der öffentlichen Auftragsvergabe