Preisblatt zur Angebotswertung
Ein Wertungspreisblatt legt fiktive Mengen auf die Einheitspreise eines Angebots um, damit Angebote vergleichbar werden. Zweck, Grenzen und Kalkulationsstrategie.
Aktualisiert am 5. September 2026
Das Preisblatt zur Angebotswertung, in den Vergabeunterlagen oft Wertungs-Leistungsverzeichnis, Bedarfsmengengerüst oder fiktiver Warenkorb genannt, ist ein Rechenschema für Aufträge mit Einheitspreisen. Es legt vom Auftraggeber geschätzte Mengen auf die Einheitspreise jedes Bieters um und ergibt so eine Summe, die sich von Angebot zu Angebot vergleichen lässt.
Wie es funktioniert
Bei Verträgen mit Einheitspreisen, etwa einer Rahmenvereinbarung mit Einzelabrufen, stehen die tatsächlichen Mengen vorab nicht fest. Preisverzeichnisse mit hunderten Positionen lassen sich deshalb nicht unmittelbar vergleichen. Der Auftraggeber stellt daher ein Wertungspreisblatt auf, das alle oder ausgewählte Positionen des Preisverzeichnisses mit repräsentativen Mengen eines typischen Abrufs oder eines Ausführungsjahres versieht.
Entweder füllt jeder Bieter dieses Blatt mit seinen eigenen Einheitspreisen aus, oder der Auftraggeber rechnet es selbst aus dem eingereichten Preisverzeichnis. Die so ermittelte Summe ist die Grundlage für die Bewertung des Preiskriteriums. Vertraglich bindend sind die Mengen nicht: Sie verpflichten den Auftraggeber zu nichts, und vergütet wird nur, was tatsächlich abgerufen wird. Rechtlich stützt sich das Vorgehen auf die Pflicht, in den Vergabeunterlagen offenzulegen, wie der Preis in die Wertung eingeht; § 58 VgV verlangt eine transparente und nachvollziehbare Methode. Österreich verfährt nach dem Bundesvergabegesetz ebenso.
Was das für Unternehmen bedeutet
Das Wertungspreisblatt verrät, was der Auftraggeber tatsächlich zu bestellen erwartet. Werten Sie es aus, um zu erkennen, welche Positionen den Vergleich dominieren, und konzentrieren Sie Ihre Wettbewerbsfähigkeit dort, ohne anderswo unrealistisch zu werden.
Widerstehen Sie der Versuchung, die Wertungspositionen zu verbilligen und den Rest des Preisverzeichnisses zu verteuern. Auftraggeber kennen dieses Muster, können es als unzulässige Mischkalkulation zum Ausschluss führen oder eine Aufklärung wegen ungewöhnlich niedrigen Preises einleiten; überdies gibt es keine Gewähr, dass die realen Mengen dem Schema folgen.
Prüfen Sie die Übereinstimmung zwischen Preisverzeichnis und Wertungsblatt: gleiche Bezeichnungen, gleiche Einheiten, gleiche Preise. Eine Abweichung kann Ihre Punktzahl verfälschen oder das Angebot mehrdeutig machen. Melden Sie Unstimmigkeiten als Bieterfrage vor Fristende.
Beispiel
Eine Großstadt in Norddeutschland schließt eine Rahmenvereinbarung über Elektromaterial für ihre Gebäude mit einem Höchstwert von 500 000 € netto über vier Jahre. Das Preisverzeichnis umfasst 300 Artikel. Das Wertungspreisblatt greift 40 davon mit geschätzten Jahresmengen heraus und ergibt rechnerisch rund 90 000 € netto. Ein regionaler Großhändler füllt das vollständige Preisverzeichnis aus, überträgt dieselben Preise in das Wertungsblatt und kommt auf 84 200 € netto, die in die Preisnote eingehen. In der Ausführung wird er nach den tatsächlichen Abrufen bezahlt.
Häufige Fragen
Binde ich mich damit an Mengen?
Nein. Vertraglich sind nur die Einheitspreise. Die Mengen des Wertungsblatts dienen ausschließlich dem Angebotsvergleich.
Worin unterscheidet es sich von der Pauschalpreisaufgliederung?
Das Wertungsblatt ist eine Simulation für Einheitspreisverträge. Die Pauschalpreisaufgliederung schlüsselt einen realen Pauschalpreis auf.
Was tun, wenn das Wertungsblatt einen Fehler enthält?
Stellen Sie eine Bieterfrage. Der Auftraggeber veröffentlicht bei Bedarf eine Korrektur. Ändern Sie das Dokument nicht eigenmächtig.