Auftrag mit Optionen und Bedarfspositionen

Grundauftrag, Optionen und Bedarfspositionen erlauben es, ein Vorhaben in einem Verfahren zu vergeben und später abzurufen. Regeln, Preise und Hinweise für KMU.

Aktualisiert am 5. September 2026

Ein deutsches Gegenstück zum französischen Auftrag mit fester und bedingter Tranche gibt es als eigenen Vertragstyp nicht. Dieselbe Aufgabe erfüllen der Grundauftrag mit Optionen und die Bedarfs- oder Eventualpositionen: Der Auftraggeber vergibt in einem Verfahren das gesamte Vorhaben, verpflichtet sich aber nur zum Grundauftrag und entscheidet später, ob er die Optionen zieht. Das ist üblich, wenn die vollständige Umsetzung noch von einer Förderzusage, einer Genehmigung oder einem Zwischenergebnis abhängt.

Wie es funktioniert

Optionen und Bedarfspositionen sind bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungen zulässig, müssen aber in den Vergabeunterlagen eindeutig beschrieben sein: Gegenstand, Umfang, Preis und Ausführungsbedingungen stehen bereits bei Vertragsschluss fest, ebenso die Voraussetzungen und Fristen für den Abruf. Jede Option muss für sich einen sinnvollen Leistungsumfang bilden. Der Bieter bindet sich an das Ganze, der Auftraggeber nur an den Grundauftrag.

Der Abruf erfolgt durch eine ausdrückliche Erklärung des Auftraggebers innerhalb der im Vertrag vorgesehenen Frist. Wird die Option nicht oder verspätet gezogen, kann der Vertrag eine Entschädigung oder eine Vergütung für die Bereithaltung vorsehen. Solche Ansprüche entstehen nicht von selbst: Sie müssen in den Vergabeunterlagen stehen.

Wichtig für die Verfahrenswahl: Der geschätzte Auftragswert umfasst alle Optionen und Vertragsverlängerungen, nicht nur den Grundauftrag. Ein Vorhaben mit bescheidenem Grundauftrag, dessen Gesamtwert bei Bauleistungen 5.404.000 € netto überschreitet, ist deshalb EU-weit auszuschreiben. Wer die Optionen bei der Schätzung ausklammert, riskiert eine unzulässige Unterschwellenvergabe.

Was das für ein Unternehmen bedeutet

Ein solcher Auftrag verspricht Auslastung über mehrere Jahre, ohne Garantie für die Optionen. Der kritische Punkt ist der Preis: Er wird für alle Teile im Angebot festgelegt, während die Optionen erst ein oder zwei Jahre später gezogen werden. Eine Preisgleitklausel ist unter diesen Umständen unverzichtbar, gerade bei Material- und Lohnkosten.

Prüfen Sie außerdem die Abruffristen, etwaige Entschädigungen für nicht gezogene Optionen und die Möglichkeit des Auftraggebers, schlicht auf sie zu verzichten. Im Angebotsschreiben und im Leistungsverzeichnis wird der Preis jedes Teils getrennt ausgewiesen: Achten Sie auf eine schlüssige Kalkulation zwischen Grundauftrag und Optionen, sonst gilt Ihr Angebot als unauskömmlich oder als Mischkalkulation.

Beispiel

Ein Gemeindeverband erneuert die Straßenbeleuchtung seiner zwölf Mitgliedsgemeinden. Der Auftrag umfasst einen Grundauftrag von 700.000 € netto für die vier dringendsten Gemeinden und zwei Optionen von je 500.000 € netto, die von der Bewilligung von Fördermitteln abhängen. Der Gesamtwert von 1.700.000 € netto bleibt unter dem Schwellenwert von 5.404.000 € netto für Bauleistungen: Der Verband vergibt unterschwellig. Ein Elektrobetrieb mit zwanzig Beschäftigten erhält den Zuschlag; die erste Option wird ein Jahr später gezogen.

Häufige Fragen

Kann der Auftraggeber die Optionen dauerhaft liegen lassen?

Ja. Er ist zum Abruf nicht verpflichtet. Nur eine im Vertrag vereinbarte Entschädigung gleicht den Nachteil des Auftragnehmers aus.

Kann der Preis einer Option nachverhandelt werden?

Nein, außer über eine vereinbarte Preisgleitklausel. Der Preis steht für alle Teile bei Vertragsschluss fest.

Worin liegt der Unterschied zur Rahmenvereinbarung?

Optionen betreffen im Voraus definierte und kalkulierte Leistungspakete. Eine Rahmenvereinbarung deckt wiederkehrenden Bedarf ab, dessen Mengen unbekannt sind.

Verwandte Begriffe

Glossar der öffentlichen Auftragsvergabe