Deutschland
Kommunale Geschwindigkeitsüberwachung 2026
Die Stadt Herzogenaurach ist aufgrund von § 88 Abs. 3 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in gleicher Weise zuständig wie die Dienststellen der Bayerischen Landespolizei. Die Stadt führt die…
- Auftraggeber
- Stadt Herzogenaurach
- Land
- Deutschland
- Ort
- 91074 Herzogenaurach
- Frist
- 21. September 2026
- Veröffentlicht
- 10. August 2026
- Verfahren
- Open procedure (VgV)
- Branche
- Hilfs- und Nebentätigkeiten im Bereich Verkehr; Reisebürodienste
- Quelle
- RIB Tender (meinauftrag.rib.de)
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CPV 63712710, 75241000