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Deutschland

Kommunale Geschwindigkeitsüberwachung 2026

Die Stadt Herzogenaurach ist aufgrund von § 88 Abs. 3 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in gleicher Weise zuständig wie die Dienststellen der Bayerischen Landespolizei. Die Stadt führt die…

Auftraggeber
Stadt Herzogenaurach
Land
Deutschland
Ort
91074 Herzogenaurach
Frist
21. September 2026
Veröffentlicht
10. August 2026
Verfahren
Open procedure (VgV)
Branche
Hilfs- und Nebentätigkeiten im Bereich Verkehr; Reisebürodienste
Quelle
RIB Tender (meinauftrag.rib.de)

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CPV 63712710, 75241000